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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten

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Grafik 2: Geltende Ordnung - Technischer Zins (TZ)

4.50

4.40

4.30

TZ Männer TZ Frauen TZ Mischung 4.20

4.10

4.00

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014

Der ebenfalls in der Grafik aufgezeigte "gemischte" technische Zinssatz ist das Ergebnis der Gewichtung 70/30 des jeweiligen Satzes für Männer (Alter 65) beziehungsweise Frauen (Alter 64).

Während der Übergangszeit wird die höhere Lebenserwartung durch einen höheren technischen Zinssatz aufgefangen, der sich gegen 4 Prozent absenkt. Mit einem Rentenalter 65 für die Frauen würde nach der Übergangszeit ein "gemischter" technischer Zinssatz von 4 Prozent erreicht.

Der im Jahr 2014 wirksame Umwandlungssatz von 6,8 Prozent basiert so auf einem technischen Zinssatz von rund 4 Prozent, wobei anzumerken ist, dass der technische Zinssatz nicht der erwarteten Rendite gleichkommt. Es ist eine Marge von 0,5 Prozent für die weiter steigende Lebenserwartung und die Verwaltungskosten miteinzubeziehen. Ein technischer Zinssatz von 4 Prozent entspricht in diesem Fall einer Renditeerwartung von 4,5 Prozent. Dem Mindestumwandlungssatz der 1. BVG-Revision liegt somit eine Renditeerwartung von 4,5 Prozent zugrunde.

1.1.2 Überprüfung der geltenden Regelung

Die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20004 zur 1. BVG-Revision sah eine Reduktion des Umwandlungssatzes in 13 Teilschritten auf 6,65 Prozent vor. Der Nationalrat hatte den Satz in seinen Beratungen im April 2002 dann auf 6,8 Prozent erhöht, die Übergangsfrist jedoch auf 10 Jahre verkürzt5. Der Ständerat ist dieser Vorgabe im November 2002 gefolgt.

Mit diesem Entscheid hat das Parlament der Zunahme der Lebenserwartung Rechnung getragen. Die damalige Entwicklung der Finanzmärkte war in den ersten

4 BBl 2000 2637

5 vgl. Amtliches Bulletin Wortprotokoll vom 16. April 2004 (Geschäftsnummer 00.027) www.parlament.ch/ab/data/f/n/4613/57544/f_n_4613_57544_57545.htm