Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/94: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge / Massnahmen für ältere Arbeitnehmende · 60 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

Ein solcher Effekt stünde im Widerspruch mit Sinn und Zweck der Massnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer. In Artikel 66 wird daher eine neue Bestimmung eingefügt, die es erlaubt, bei der Bestimmung des Arbeitgeberanteils die Beiträge für die Finanzierung dieser Gutschriften auszunehmen. Selbstverständlich kann auch bei diesen Beiträgen eine Beteiligung des Arbeitgebers vorgesehen werden. Da dies einen höheren Beitragsanteil des Arbeitgebers ergibt, als gesetzlich verlangt ist, braucht es dazu sein Einverständnis. Damit dies auch für jene Einrichtungen gilt, die ausschliesslich im überobligatorischen Bereich tätig sind, wird eine entsprechend Ausnahmemöglichkeit von der paritätischen Finanzierung auch im OR vorgesehen (vgl. Vorschlag zu Art. 331 Abs. 3bis OR)

Art. 49 Abs. 2

Ziffer 1

Die Möglichkeit zur weiteren Versicherung eines bisher erzielten Lohnes soll zur Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender genutzt werden können. Dafür ist es sinnvoll, dass diese Möglichkeit nicht auf den BVG-Bereich beschränkt wird. Andererseits soll Artikel 1 Absatz 2 (AHV-Lohn als obere Grenze) auch nicht seines Sinnes beraubt werden. Die Ausnahmebestimmung in Artikel 8 Absatz 4 soll daher inklusive ihrer Schranken auch in der weiter gehenden Vorsorge gelten. Ziffer 1 wird daher entsprechend ergänzt.

Ziffer 2

Da der Anspruch auf zusätzliche Gutschriften davon abhängt, dass Lücken gegenüber dem reglementarischen Leistungsziel bestehen, ist es notwendig, Artikel 16 Absatz 2 in den Katalog von Artikel 49 Absatz 2 aufzunehmen. Artikel 13a soll durch die 11. AHV-Revision eingeführt werden und betrifft das flexible Rentenalter. In der aktuellen Vorlage wird nur die Aufzählung in der Klammer durch den Zusatz „und Art. 16 Abs. 2“ ergänzt.

Art. 66 Abs. 1bis

In dieser Bestimmung wird eine Ausnahmemöglichkeit zum Prinzip der paritätischen Finanzierung eingeführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 4 und 16 Abs. 2).

4.2 Änderungen weiterer Gesetze

Zivilgesetzbuch

Artikel 89bis Abs. 6 Ziffern 1 und 2 ZGB

Die vorgeschlagenen Möglichkeiten werden wirksamer für die Förderung der Arbeitsmarktbeteiligung genutzt werden können, wenn sie auch in Einrichtungen, die nur im überobligatorischen Bereich tätig sind, verwirklicht werden können. Allerdings müssen dann auch die entsprechenden Höchstgrenzen im überobligatorischen Bereich Geltung haben. Diese Bestimmungen müssen daher auch in diesem Katalog aufgeführt werden. (Zur Aufzählung in der Klammer vgl. Erläuterung zu Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 BVG.)

Obligationenrecht

In Artikel 331 Abs. 3 OR wird das Prinzip der paritätischen Finanzierung auch für überobligatorische Einrichtungen verankert. Die Ausnahme von diesem Prinzip muss daher auch an dieser Stelle definiert werden.