Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten
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Im Rahmen von Absatz 2 ist der Bundesrat hingegen befugt, einen besonderen Regelungsbedarf abzudecken.
Absatz 4
Der Handelsregistereintrag ist konstitutiv und bestimmt den Zeitpunkt für die Aufhebung der spezialgesetzlichen Bestimmungen des TUG (vgl. Ziff. II); damit wird ein Nebeneinander von sich widersprechenden Rechtsgrundlagen vermieden.
Absatz 5
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Beteiligung vollständig zu verkaufen. Wie in Ziffer 3.2 ausgeführt, favorisiert der Bundesrat die Abgabe seines Aktienpakets über eine öffentliche Sekundärplatzierung analog dem „Initial Public Offering“ von 1998, kombiniert mit einem grosszügigen Angebot für Kleinaktionäre.
Der Verkauf erfordert grosse Handlungsfreiheit und muss daher in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen. Einschränkungen dieser Handlungsfreiheit – etwa durch öffentliche Diskussionen oder Anweisungen, innert welcher Frist, wie oder zu welchem Preis zu verkaufen sei – könnten zu massiven Kursschwankungen und Werteinbussen der Aktien führen. Dies kann eine optimale Vorgehensweise verunmöglichen und den Verkaufserlös drastisch reduzieren. Solche negativen Effekte wären unerwünscht. Deshalb sieht das Gesetz auch keine Modalitäten der Veräusserung vor. Insbesondere verzichtet das Gesetz auf eine Befristung, innert welcher die Aktien zu veräussern sind.
4.2 Inkraftsetzung und Aufhebung (Ziff. II und III)
Mit der Umwandlung müssen zugleich auch die spezialgesetzlichen Regelungen des TUG aufgehoben werden. Auf den Zeitpunkt hin, in dem der Umwandlungsbeschluss der Generalversammlung rechtswirksam wird (Eintragung ins Handelsregister), müssen mit Ausnahme von Artikel 28a (neu) und 29, sämtliche Bestimmungen des TUG (also Art. 1–28) aufgehoben werden. Dies wird durch eine entsprechende Bestimmung unter Ziffer II des Änderungsgesetzes erreicht. Damit wird der unmittelbare Übergang von der spezialgesetzlichen zur rein privatrechtlichen Regelung sichergestellt und das Nebeneinander sich widersprechender oder das Fehlen rechtlicher Grundlagen vermieden.
Durch die Umwandlung in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft werden sämtliche Bestimmungen hinfällig, welche aufgrund der Spezialgesetzlichkeit ins TUG aufgenommen wurden.
Zu einzelnen aufzuhebenden Bestimmungen mit eigenständiger Bedeutung ist Folgendes zu bemerken:
- Das in Artikel 9 Absatz 3 TUG festgeschriebene Recht des Personals auf eine
angemessene Vertretung im Verwaltungsrat weicht vom Aktienrecht ab. Der Entwurf sieht keine spezialgesetzlich zu verankernde, garantierten Personalvertreter vor. Die Berücksichtigung von Personalinteressen ist zwar aus der Sicht des Bundesrates auch in Zukunft wünschbar. Er erachtet aber nach erfolgter Umwandlung in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft die Einbindung des Personals in die Unternehmensentscheide als Sache der