Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten

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x die Vergabe von Konzessionen für die Fernmeldedienstanbieterinnen und von Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums,

x die Verfügung der Interkonnektionsbedingungen, wenn die Dienstanbieterinnen keine Einigung erzielen,

x die Genehmigung des nationalen Frequenzzuweisungsplans und der nationalen Nummerierungspläne sowie

x die Regelung der Modalitäten der Nummernportabilität und der freien Wahl der Dienstanbieterin.

Ausserdem hat die ComCom bei Verletzung des anwendbaren Rechts die Kompetenz, entsprechende Massnahmen zu verfügen und gegebenenfalls die Konzession zu entziehen. Die ComCom unterliegt keinen Weisungen des Bundesrates, ihre Mitglieder werden jedoch durch ihn gewählt.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bereitet die Entscheide der ComCom vor und führt sie aus. Zudem registriert es die Anbieterinnen von Fernmeldediensten und hat dafür zu sorgen, dass diese ihren Pflichten nachkommen. Im Weiteren verwaltet das BAKOM das Frequenzenspektrum und die Adressierungselemente. Auch hat die ComCom das Bundesamt ermächtigt, nicht öffentlich auszuschreibende Fernmeldekonzessionen zu erteilen, so z.B. für Dienste auf leitungsgebundenen Netzen. Bei diesen Konzessionen kann das Amt sämtliche notwendigen Massnahmen treffen.

Der Bund als Mehrheitsaktionär der Swisscom

Der Bund verfügt heute in seiner Funktion als Mehrheitsaktionär und gestützt auf die spezialgesetzlichen Regelungen des TUG über drei Instrumente zur Wahrung seiner Eignerinteressen: die Beherrschung der Generalversammlung, die strategischen Ziele des Bundesrates und die Abordnung eines Staatsvertreters in den Verwaltungsrat von Swisscom.

Beherrschung der Generalversammlung

Der Bund kontrolliert dank seiner Aktienmehrheit die Generalversammlung und damit sämtliche Geschäfte, die in deren Zuständigkeitsbereich liegen. Dazu zählt namentlich die Wahl und gegebenenfalls die Abwahl der Verwaltungsratsmitglieder. Der Verwaltungsrat ist als oberstes Führungsorgan des Unternehmens konzipiert und trägt gegenüber der vom Bund beherrschten Generalversammlung die volle Verantwortung.

Die strategischen Ziele des Bundesrates

Der Bundesrat legt gemäss TUG Art. 6 Abs. 3 für jeweils vier Jahre fest, welche Ziele er mit seiner Beteiligung an der Unternehmung erreichen will. Diese Ziele stellen somit die Erwartungen dar, die der Bund als Eigentümer gegenüber dem Unternehmen hat. Gleichzeitig bindet sich der Mehrheitsaktionär gegenüber der Unternehmung und schafft damit Transparenz und Stabilität.

Die laufendenden strategischen Ziele wurden vom Bundesrat im Dezember 2005 verabschiedet und gelten für die Periode 2006-20095. Sie enthalten die allgemeine

5 Vgl. Anhang 1