Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/1: Vernehmlassung über die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG · 64 Seiten
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Zum Zeitpunkt der Auswertung der Vernehmlassung hatte der Handlungsdruck aufgrund der verlangsamten Branchenkonsolidierung zudem nachgelassen, so dass der Bundesrat im Mai 2002 auf die Weiterführung der Arbeiten zur Lockerung des Mehrheitserfordernisses verzichtete.
1.4 Sicherstellung der Grundversorgung
Gemäss Bundesverfassung Art. 92 Abs. 2 hat der Bund den Auftrag, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Art. 1 Abs. 2 lit. a FMG verlangt, dass die Dienste der Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen zur Verfügung stehen müssen. Zu weiten Teilen erfüllt der Markt diese Bundesaufgabe ohne weiteres Zutun der Behörden. So erbringt der Markt nicht nur die Dienste der Grundversorgung, sondern auch Dienstleistungen, welche nicht Teil derselben sind: Mobiltelefonie und ADSL-Dienstleistungen werden praktisch flächendeckend angeboten. Bei der Mobiltelefonie erreicht die Bevölkerungsabdeckung beinahe 100%, und im Falle von ADSL-Breitbanddienstleistungen sind über 98% der Bevölkerung abgedeckt.7
In einem reinen Wettbewerbsumfeld kann es jedoch vorkommen, dass gewisse Dienstleistungen in einzelnen Regionen aus ökonomischen oder technologischen Gründen nicht im politisch gewünschten Ausmass erbracht werden. Zur Vermeidung solcher Fälle hat der Gesetzgeber im FMG ein Sicherheitsnetz gespannt. Es garantiert gemäss Art. 16 die Versorgung der Bevölkerung mit einem Basisangebot an Telekommunikationsdienstleistungen. Die Festsetzung von Qualitätskriterien und Preisobergrenzen gewährleistet, dass diese Leistungen in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden.
Die Grundversorgung wird bis Ende des Jahres 2007 durch Swisscom Fixnet AG erbracht. Die Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Ausschreibung der neuen Grundversorgungskonzession sind bereits angelaufen. Die Vergabe der Grundversorgungskonzession liegt in der Kompetenz der ComCom. Sollte sich keine geeignete Kandidatin melden, so kann die ComCom die Erbringung der Grundversorgung einer Anbieterin als Pflicht auferlegen und so deren Erbringung gewährleisten (Art. 18 Abs. 2 FMG). Die Grundversorgungskonzessionärin hat die Pflicht, auch diejenigen Endkunden zu erschliessen, die in einer reinen Wettbewerbssituation möglicherweise nicht bedient würden. Da dies ungedeckte Kosten verursachen kann, hat sie gemäss Art. 19 FMG das Recht, einen Investitionsbeitrag zur Deckung derselben zu verlangen. Der jeweilige Betrag muss der ComCom jährlich nachgewiesen werden. Diese ungedeckten Kosten der Grundversorgung würden über einen durch das BAKOM verwalteten Fond finanziert, der durch Konzessionsgebühren aller Anbieterinnen im Markt gespiesen würde. Swisscom Fixnet AG hat bislang für den Grundversorgungsauftrag keine Investitionsbeiträge geltend gemacht.
7 Der Terminus „Bevölkerungsabdeckung“ bezeichnet den Prozentsatz der Bevölkerung (Mobilfunk) oder der Haushalte (ADSL), welche an ihrem Wohnort in den Genuss einer Leistung kommen können. Die Frage, ob die betreffende Leistung effektiv konsumiert wird, kann mit der Bevölkerungsabdeckung nicht beantwortet werden.