Vorlage
Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Beilage 3: Änderungsvorschläge zur Verkehrszulassungsverordnung
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer, die Anforderungen an die Verkehrsexperten sowie das Kontrollwesen.
Art. 6 Abs. 3bisdritter Satz
3bis... Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.
Art. 8 Abs. 2bisdritter Satz
3bis... Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen, der Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D ist.
Art. 9 Abs. 2 Bst. b
2Folgende Funktionen werden untersucht:
b. bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.
Art. 11a Abs. 1 Bst. c
1Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die durch die kantonale Behörde zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:
c. Aufgehoben.
Art. 15 Abs. 2 Bst. b
2Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:
b. Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
Art. 19 Abs. 1
1Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie A absolvieren.
Art. 24 Abs. 4 Bst. b
4Die Leistungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für: