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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 5 Seiten

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Beilage 3: Änderungsvorschläge zur Verkehrszulassungsverordnung

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer, die Anforderungen an die Verkehrsexperten sowie das Kontrollwesen.

Art. 6 Abs. 3bisdritter Satz

3bis... Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.

Art. 8 Abs. 2bisdritter Satz

3bis... Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen, der Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D ist.

Art. 9 Abs. 2 Bst. b

2Folgende Funktionen werden untersucht:

b. bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.

Art. 11a Abs. 1 Bst. c

1Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die durch die kantonale Behörde zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:

c. Aufgehoben.

Art. 15 Abs. 2 Bst. b

2Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:

b. Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;

Art. 19 Abs. 1

1Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie A absolvieren.

Art. 24 Abs. 4 Bst. b

4Die Leistungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für: