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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten

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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung

Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15, 25 Absatz 2 Buchstabe c, 103 Absatz 1 und 106 des Strassen-

1

verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ,

verordnet:

1. Abschnitt: Einleitung

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Weiterbildung sowie ihre Berufsausübung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:

a. als Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen gelten Inhaber oder Inhaberinnen eines Fahrlehrerausweises;

b. als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen;

c. als Fahrschulen gelten Betriebe, die mindestens einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigen;

d. als Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen gelten Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen oder andere vorgesetzte Personen, die gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin weisungsberechtigt sind;

e. als selbständig erwerbend gelten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis stehen, sowie ihre Ehegatten, ihre in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner, ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner sowie ihre Stiefkinder;

f. als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber oder einer anderen Arbeitgeberin sowie die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit;

g. als Fahrunterricht gilt die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51);

h. als praktische Unterrichtszeit gilt die Zeit, während der der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin einem Fahrschüler oder einer Fahrschülerin praktischen Fahrunterricht (inkl. praktische Grundschulung nach Art. 19 VZV) erteilt;

i. als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Tätigkeit während der Arbeitszeit, für selbständigerwerbende Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen die Unterrichtszeit;

1 SR 741.01