Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 2 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
Ergebnisbericht: Anhörung Fahrlehrerverordnung
Die neue Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung FV) wurde vom 17. Januar bis 31. März 2007 im Rahmen einer Anhörung bei den betroffenen und weiteren mitinteressierten Kreisen zur Diskussion gestellt. Die Einführung der Fahrlehrerverordnung wird von allen Anhörungsteil-
nehmenden einstimmig befürwortet. Zu einzelnen Regelungen werden einige abweichende Anträge gestellt.
Von mehreren Seiten wird kritisiert, dass die Definitionen zu ausführlich und zu kompliziert seien. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass der Fahrlehrerausweis nur noch "virtuell" existiere (Codeeintrag im Führerausweis im Kreditkartenformat) und man deshalb nicht mehr vom "Fahrlehrerausweis" sprechen könne.
Von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) und einigen Kantonen wird beantragt, dass für den Fahrunterricht mit der Spezialkategorie F der Fahrlehrerausweis B vorgeschrieben werden soll (nicht C), da die meisten Fahrzeuge der Spezialkategorie F unter 3.5 t seien. Der VöV fordert eine Fahrlehrerkategorie "Fachrichtung Personentransport", damit auch Personen, die nur die Führerausweiskategorie D besitzen (ohne Kategorie C), Fahrlehrer oder Fahrlehrerin für die Kategorie D werden können.
Von der asa und einigen Kantonen wird bemängelt, dass sich nur Fahrschulen mit mehreren Angestellten beim Kanton melden müssen. Sie fordern, dass dies auch für selbständig erwerbende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen gelten soll. Es wird auch vorgeschlagen, den Begriff Fahrschulen gar nicht zu verwenden und die Meldepflicht nur an die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen zu knüpfen.
Zu den Bestimmungen betreffend die Fahrschulfahrzeuge werden verschiedene kleine Änderungsanträge gestellt, unter anderem, dass für Fahrschulfahrzeuge der Kategorie C und D kein zusätzliches Gaspedal vorgeschrieben werden soll, und dass Fahrschulfahrzeuge der Kategorie D bzw. Unterkategorie D1 gar nicht mit zusätzlichen Pedalen ausgerüstet werden sollen, wenn der Lernfahrer oder die Lernfahrerin bereits im Besitz der Kategorie C bzw. Unterkategorie C1 ist und deshalb keinen Lernfahrausweis braucht. Für alle Fahrschulfahrzeuge wird gefordert, dass die Geschwindigkeitsanzeige vom Beifahrersitz her einsehbar sein muss.
Umweltschutzorganisationen fordern, dass alle Fahrschulfahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A angehören müssen. Sie beantragen auch verschiedene Anpassungen in anderen Artikeln und bei den erforderlichen Kompetenzen der Module (v.a. der Aspekt des umweltschonenden und energieeffizienten Fahrens solle mehr betont werden).
Die Meldepflicht des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin bei Zweifeln an der Fahreignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin ist sehr umstritten. Sie wird einerseits als ein Mittel zur Verbesserung der Verkehrssicherheit begrüsst, andererseits als nicht umsetzbar erachtet.
Verschiedene Kantone beantragen, die Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen generell aufzuheben, da sie kaum zu kontrollieren seien; andere fordern eine Vereinfachung oder aber das Vorschreiben eines digitalen Fahrtenschreibers, um die Arbeits- und Ruhezeit kontrollieren zu können.
Das Alkoholverbot, das mit einer maximal zulässigen Blutalkoholkonzentration von 0.2 Promille definiert ist, wird v.a. von der Polizei, verschiedenen Kantonen und der bfu harsch kritisiert (0.2 Promille sei "das falsche Zeichen", es müssten 0.0 Promille vorgeschrieben werden).