Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 6 Seiten

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Beilage 6: Erläuterungen zum neuen Fahrlehrerrecht

Erläuterungen zum neuen Fahrlehrer-Recht

1. Fahrlehrerverordnung

Artikel 1

Vorschriften betreffend Fahrlehrerinnen, Fahrlehrer und Fahrschulen werden vollständig aus der VZV entfernt. Verordnungswürdige Inhalte aus bisherigen Weisungen und Kreisschreiben werden in die FV integriert.

Artikel 2

Die Begriffe werden in Analogie zur ARV 2 definiert.

Bst. g: Der erste Satz entspricht materiell unverändert Art. 47 Abs. 4 VZV. Zudem schlagen wir vor, eine unbeabsichtigte Lücke zu schliessen. Bis zum 1.4.2003 war die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport Inhalt einer Führerausweiskategorie (B1 bzw. D1). Für die Ausbildung dieser Bewerberinnen und Bewerber war daher der Fahrlehrerausweis Vorschrift.

Artikel 3

Abs. 1 Bst. a - c entspricht materiell unverändert Art. 47 Abs. 1 VZV.

Abs. 1 Bst. d entspricht materiell unverändert Art. 47 Abs. 2 VZV.

Abs. 2 Bst. a entspricht Art. 47 Abs. 3 VZV. Wir schlagen vor, dass für gewerbsmässigen Fahrunterricht in der Spezialkategorie F neu der Fahrlehrerausweis erforderlich ist. In der heute sehr komplexen Verkehrsumgebung muss u.E. der berufsmässige Unterricht gerade mit schweren Fahrzeugen, auch wenn sie nur 45 km/h erreichen können, durch ausgebildete Fachleute durchgeführt werden.

Abs. 2 Bst. b übernimmt die Regelung des Art. 50 Abs. 3 VZV materiell unverändert.

Abs. 2 Bst. c und d werden materiell unverändert aus Ziff. I.1 der Richtlinien des EJPD vom 26. September 1991 für die Ausbildung und für die Prüfungen der Fahrlehrer übernommen.

Artikel 4

Die Abs. 1 und 2 entsprechen materiell unverändert Art. 48 Abs. 1 und 2 VZV.

Abs. 3 Bst. a entspricht materiell unverändert Art. 48 Abs. 3 Bst. d VZV.

Abs. 3 Bst. b entspricht Art. 48 Abs. 3 Bst. a VZV und legt fest, dass für die Ausbildung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 2 Bst. g FV die Fahrlehrerkategorie B erforderlich ist.

Abs. 3 Bst. c entspricht Art. 48 Abs. 3 Bst. b VZV und legt fest, dass für die Ausbildung in der Spezialkategorie F die Fahrlehrerkategorie C erforderlich ist.

Die bisherige Kategorie III (nur theoretischer Unterricht; Art. 48 Abs. 3 Bst. c VZV)

soll nicht mehr angeboten werden. Bisherige Inhaber, von denen es aber nur ganz wenige gibt, sollen ihre Berechtigung behalten (Art. 28 Abs. 2 FV).

Artikel 5

Hier liegt der Kern der neuen Regelung. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung "Fahrlehrerausweis" ist neu der Besitz des eidgenössisch anerkannten Fachausweises "Fahrlehrer/Fahrlehrerin". Die Ausbildung erfolgt daher grundsätzlich nach dem für die Berufsbildung geltenden Regelwerk. Das Strassenverkehrsrecht beschränkt sich auf die Voraussetzungen für die Erteilung der Be-