Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 2 Seiten

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Die Bestimmung, dass Personen, welche die altrechtliche Vorprüfung zwei- bzw. dreimal nicht bestanden haben, erst nach fünf Jahren die Ausbildung nach neuem Recht machen dürfen, wird kritisiert (Wie soll das kontrolliert werden? Und warum soll jemand nicht nach neuem Recht ausgebildet werden können, wenn er die erhöhten Anforderungen erfüllt?).

Von einigen Kantonen wird gefordert, das Weiterbildungsobligatorium abzuschaffen, da die Weiterbildung keine Qualitätsverbesserung bei der Berufsausübung bringe.

Die bfu fordert die Regelung, dass Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen nach bisherigem Recht die Fahrlehrerbewilligung nur aufrechterhalten können, wenn sie sich für den Fachausweis nachqualifizieren. Andere beantragen, dass der eidgenössische Fachausweis den bisherigen Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen prüfungsfrei erteilt werden soll.

Der Vorschlag in der Verkehrszulassungsverordnung, die Beschränkung Code 78 nach einer Führerprüfung mit einem Fahrzeug mit automatischem Getriebe nicht mehr in den Führerausweis einzutragen, wird von fast allen Anhörungsteilnehmenden abgelehnt.

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