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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten
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341.14 Strafvollzug
Art. 18 Subventionierung der Kosten für Umgebungsarbeiten und
Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten
Bei Umbauten werden die effektiv anfallenden Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19844 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug) subventioniert.
Art. 19 Zuschlag Sicherheit für geschlossene Einrichtungen
Der Zuschlag für die Sicherheit bei geschlossenen Einrichtungen beträgt 45 000 Franken pro Platz.
Art. 20 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten lautet:
Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise
– plus Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich
– plus Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich
– plus Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist
– plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 100 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 25 m2
– plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 200 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 55 m2
– plus Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner 15 Plätze
– plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze
Zwischentotal (ZT)
– plus 6,2 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4)
– plus 6,2 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9)
total anerkannte Kosten = Platzkostenpauschale bei Neubauten
davon 35 Prozent Bundesbeitrag
Art. 21 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten lautet:
Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise
– plus Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich
– plus Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich
4 SR 341