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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten

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Leistungen des Bundes - V des EJPD 341.14

– plus Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist

– plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 100 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 25 m2

– plus Zuschlag Produktionswerkstatt, 200 Prozent der Pauschale von Bereich 7 falls grösser 55 m2

– plus Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner 15 Plätze

– plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze

total anerkannte Kosten = Basis für Platzkostenpauschale bei Umbauten

– multipliziert mit dem Eingriffsgrad

– multipliziert mit dem Anteil Veränderung

– plus Beitrag für BKP 4, berechnet nach herkömmlicher Methode

– plus Beitrag für BKP 9, berechnet nach herkömmlicher Methode

davon 35 Prozent Bundesbeitrag

Art. 22 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines

Nichterreichens der Bereichsflächen

1 Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modelleinrichtung festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.

2 Eine Kompensation fehlender Bereichsflächen ist nur zwischen den Bereichen 6 (Wohnen) und 4 (Insassenwesen) möglich, und zwar in dem Sinne, dass die im Bereich 6 fehlende Fläche durch ein Mehr an Fläche im Bereich 4 kompensiert werden kann. Die anrechenbaren Kosten im Bereich 4 können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EJPD vom 24. September 20015 über Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

5 AS …