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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten

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Leistungen des Bundes - V des EJPD 341.14

Art. 3 Sicherheitszuschlag

Der Sicherheitszuschlag beträgt 35 000 Franken pro Platz.

Art. 4 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP2 4) bei Neubauten

Der Zuschlag für die Kosten der Umgebungsarbeiten beträgt bei Neubauten 8,8 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1 - 3 und 5 pro Platz einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags.

Art. 5 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten

Der Zuschlag für die Kosten der beweglichen Ausstattung beträgt bei Neubauten 5,3 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1-3 und 5 pro Platz einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags.

Art. 6 Subventionierung der Kosten für Umgebungsarbeiten und

Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten

Bei Umbauten werden die effektiv anfallenden Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19843 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug) subventioniert.

Art. 7 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten

Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten lautet:

Bereichs-m2 der Modellanstalt × Bereichspreise

(falls zu zwei Dritteln Produktion: Bereich 7 × Faktor 1,7)

– plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Anstalt

– plus doppelter Sicherheitszuschlag, falls Plätze für Hochsicherheit

Zwischentotal (ZT)

– plus 8,8 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4)

– plus 5,3 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9)

total anerkannte Kosten = Platzkostenpauschale bei Neubauten

davon 35 Prozent Bundesbeitrag

2 BKP = Baukostenplan

3 SR 341