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Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten
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Leistungen des Bundes - V des EJPD 341.14
Art. 3 Sicherheitszuschlag
Der Sicherheitszuschlag beträgt 35 000 Franken pro Platz.
Art. 4 Zuschlag für Umgebungsarbeiten (BKP2 4) bei Neubauten
Der Zuschlag für die Kosten der Umgebungsarbeiten beträgt bei Neubauten 8,8 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1 - 3 und 5 pro Platz einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags.
Art. 5 Zuschlag für Ausstattungskosten (BKP 9) bei Neubauten
Der Zuschlag für die Kosten der beweglichen Ausstattung beträgt bei Neubauten 5,3 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von BKP 1-3 und 5 pro Platz einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags.
Art. 6 Subventionierung der Kosten für Umgebungsarbeiten und
Ausstattung (BKP 4 und 9) bei Umbauten
Bei Umbauten werden die effektiv anfallenden Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19843 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug) subventioniert.
Art. 7 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten
Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten lautet:
Bereichs-m2 der Modellanstalt × Bereichspreise
(falls zu zwei Dritteln Produktion: Bereich 7 × Faktor 1,7)
– plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Anstalt
– plus doppelter Sicherheitszuschlag, falls Plätze für Hochsicherheit
Zwischentotal (ZT)
– plus 8,8 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4)
– plus 5,3 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9)
total anerkannte Kosten = Platzkostenpauschale bei Neubauten
davon 35 Prozent Bundesbeitrag
2 BKP = Baukostenplan
3 SR 341