Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten

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I. Funktion und Rechtsnatur der Richtlinien

1. Die Beitragsrichtlinien regeln die Anerkennung der Beitragsberechtigung von Erzie-

hungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche und an Einrichtungen für junge Erwachsene gemäss Artikel 61 StGB und die Berechnung der Betriebsbeiträge im Sinne des LSMG. Insbesondere präzisieren sie Artikel 1, 2, 3, 4, 9 LSMV und haben den Charakter einer amtsinternen Handlungsanweisung an die Sachbearbeitenden des BJ, welche im Auftrag des EJPD die Gesuche um Anerkennung der Beitragsberechtigung prüfen und das jährliche Beitragsverfahren durchführen.

2. Die Richtlinien selber und alle darin erwähnten Dokumente und Materialien können

bezogen werden beim: Bundesamt für Justiz, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug, 3003 Bern. Alle diese Informationen sind ebenfalls unter http://www.bj.admin.ch abrufbar.

II. LSMG-Klientel

3. Bei der LSMG-Klientel handelt es sich um strafrechtlich eingewiesene oder in ihrem

Sozialverhalten erheblich gestörte oder gefährdete Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Dazu gehören folgende Kategorien:

3.1 junge Erwachsene nach Artikel 61 StGB, inklusive vorzeitigen Massnahmenvollzug; 3.2 junge Erwachsene nach Artikel 397a ZGB bis zum 22. Lebensjahr in Anlehnung an

die Artikel 89ff. StGB;

3.3 Kinder und Jugendliche nach Artikel 15 und 25 JStG, und solche, die sich in stationä-

rer Abklärung oder im vorzeitigen Massnahmenvollzug befinden;

3.4 Kinder und Jugendliche nach Artikel 310 mit 314a oder Artikel 405a ZGB;

3.5 Kinder und Jugendliche, die mit Zustimmung der Eltern und auf Grund eines Fach-

gutachtens von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde (Elterneinweisung) stationär eingewiesen werden. Als Fachgutachten kann jede fachlich ausgewiesene Abklärung betrachtet werden, welche das familiäre und berufliche Umfeld einbezieht. Die Abklärung kann stationär in einer spezialisierten Einrichtung, durch eine in der Jugendhilfe tätige Behörde oder Spezialisten und Spezialistinnen erfolgen. Das Fachgutachten muss eine ambulante Behandlung als unzureichend ausschliessen und die Einweisung in eine Erziehungseinrichtung empfehlen.

III. Erziehungseinrichtungen

4. Erziehungseinrichtungen im Sinne des LSMG müssen folgende Rahmenbedingungen

erfüllen:

4.1 Sie bieten der LSMG-Klientel eine eigene, organisatorisch und baulich unabhängige,

stationäre Einheit an.

4.2 Die Erziehungseinrichtung ist abgesehen von maximal 14 Tagen Betriebsferien 365

Tage geöffnet. Dies beinhaltet unter anderem:

4.2.1 Alle Gruppen, die LSMG-Klientel betreuen und in die ein Direkteintritt von aussen

möglich ist, sind – mit Ausnahme der Progressionsstufe – an 365 Tagen mit einem 24-Stunden Betrieb offen.

4.2.2 Progressionsstufen und die entsprechenden Anforderungen an die Selbstständigkeit

der Klientel sind konzeptionell definiert. Direkteintritte von aussen sind nur möglich, wenn die Gruppe als Progressionsstufe einer anderen Institution funktioniert. Direkteintritte aus dem nicht-stationären Rahmen sind nicht vorgesehen.