Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten
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IX. Leistungsvereinbarungen
23. Das BJ und die kantonale Verbindungsstelle unterzeichnen eine Leistungsvereinba-
rung für die Ausrichtung der Betriebsbeiträge zugunsten der anerkannten Erziehungseinrichtungen. Die Leistungsvereinbarungen werden während des Kalenderjahres nicht angepasst. Neue Angebote bzw. neue Erziehungseinrichtungen werden frühestens ab dem ihrer Anerkennung folgenden Beitragsjahr in den Leistungsvertrag ihres Kantons aufgenommen und auch erst ab diesem Zeitpunkt finanziert. Der Abbau von Leistungen während des Kalenderjahres muss die kantonale Verbindungsstelle dem BJ unverzüglich melden. Dieser Fall führt zu einer Anpassung der Pauschale, wobei bereits ausbezahlte Betriebsbeiträge für nicht erbrachte Leistungen zu einer Rückforderung führen.
X. Übergangsbestimmungen
24. Erzieherisch tätigem Personal gemäss RZ 19.1 - dessen HFS-Ausbildung im Jahr
2000 subventionsberechtigt, jedoch von der EDK am 31.12.2003 noch nicht anerkannt war - wird eine Übergangsfrist bis Ende Jahr 2010 gewährt, um die Anforderungen für die damalige EDK-Anerkennung zu erfüllen (fünf Jahre Berufspraxis und ein abgeschlossener Nachdiplomkurs im betreffenden Fachgebiet gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b des EDK-Reglements für die Anerkennung der HFS-Diplome).
Diese Beitragsrichtlinien ersetzen die Beitragsrichtlinien vom 1. Januar 2006 und finden auf alle hängigen Gesuche um Konzeptänderungen Anwendung.
Bundesamt für Justiz BJ
Dr. Michael Leupold
Direktor
Bern,