Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten
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8. Teilbetreute Angebote können anerkannt werden, wenn die betreffende Klientel ana-
log interner Klientel behandelt wird. Dabei müssen folgende Bedingungen insgesamt erfüllt werden:
8.1 Die einweisende Behörde erachtet aus primär familiären und sozialen und nur sekun-
där schulischen Gründen eine ausserfamiliäre Platzierung als notwendig, verzichtet jedoch zur Aufrechterhaltung der minimal stabilen, externen Wohnsituation auf eine stationäre Einweisung. Dieser mittelfristige Aufenthaltsmodus, der keine Krisenintervention ist, wird dabei vertraglich zwischen Versorgenden, Familie und Erziehungseinrichtung geregelt.
8.2 Die Betreuung dieser Klientel ist konzeptionell erfasst (Erziehungsplanung, Standort-
bestimmungen) und die Gruppe, der die teilbetreuten Kinder und Jugendlichen angehören, ist strukturell und lokal der Erziehungseinrichtung angegliedert (d.h. institutionell gesicherte Zusammenarbeit durch gemeinsame Leitung, gemeinsame Team- und Fallsupervision, durchlässige Gruppen).
8.3 Eine sozialpädagogische Fachperson fungiert als Bezugsperson und der Stellenetat
der Gruppe ist entsprechend angepasst. Für die Klientel wird bei Bedarf eine psychiatrisch-psychologische Betreuung angeboten oder organisiert.
8.4 Die Klientel nimmt mindestens das Mittagessen in einer Gruppe ein, hat die Möglich-
keit zum Erlernen lebenspraktischer Fähigkeiten (kochen, waschen usw.), und nimmt an der wöchentlichen Gruppensitzung teil.
8.5 Das Umfeld der Klientel wird durch das erzieherisch tätige Personal in fachlich quali-
fizierter Weise in die sozialpädagogische und therapeutische Arbeit einbezogen,
wobei auch Hausbesuche stattfinden.
8.6 Die Klientel hat - analog interner Klientel - Zugang zum Gesamtangebot der Erzie-
hungseinrichtung, nimmt an Freizeitaktivitäten, Festen und Lagern teil, ist in der internen Tagesstruktur (Schule, Atelier, Lehre) eingebunden und kann Aufgabenhilfe und -kontrolle in Anspruch nehmen.
8.7 Bei Krisensituationen ist ihre Betreuung durch die Erziehungseinrichtung garantiert,
wo sie falls nötig stationär aufgenommen oder einer anderen Erziehungseinrichtung zur Aufnahme zugewiesen werden kann.
V. Anerkannte und nicht anerkannte Aufenthaltstage
9. Abhängig von der Platzzahl wird die maximale Anzahl der pro Jahr möglichen Auf-
enthaltstage festgelegt. Die Erziehungseinrichtung muss die nicht anerkannten Aufenthaltstage gemäss RZ 13 errechnen. Diese werden in ein Verhältnis zu den möglichen Aufenthaltstagen gesetzt.
10. Die Erfassung der nicht anerkannten Aufenthaltstage erfolgt nach dem Kalendertag.
Eintritts- und Austrittstag werden ebenfalls gerechnet.
11. Die kantonale Verbindungsstelle informiert das BJ jährlich bis zum 31. August über
den Anteil anerkannter Aufenthaltstage. Ansonsten kann die Schlusszahlung bis Ende November nicht gewährleistet werden.
12. Bei Abweichung des Anteils der anerkannten Aufenthaltstage von der in der Leis-
tungsvereinbarung definierten Stufe kommt es zu einer Verrechnung mit dem
Betriebsbeitrag für das laufende Beitragsjahr.