Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten

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13. Die Aufnahme folgender Personengruppen in anerkannte Angebote der Erziehungs-

einrichtung ist möglich. Deren Aufenthaltstage sind jedoch nicht beitragsberechtigt und müssen als nicht anerkannt abgezogen werden:

13.1. Kleinkinder unter sieben Jahren;

13.2. junge Erwachsene ab 18 Jahren, die keine strafrechtliche Massnahme (Art. 61 StGB)

haben und erst nach ihrem 18. Lebensjahr zivilrechtlich oder freiwillig platziert

werden;

13.3. Jugendliche, an deren Aufenthalt die Invalidenversicherung Beiträge leistet;

13.4. minderjährige, nicht begleitete Asylbewerbende;

13.5. Tagesaufenthalter und -aufenthalterinnen, die auf Grund von erheblichen schulischen

Schwierigkeiten, vom Schul- und Ausbildungsangebot der Einrichtung Gebrauch machen, jedoch keine über Schule, Berufsausbildung, Aufgabenhilfe und Mittagstisch hinausgehende Betreuung durch das erzieherisch tätige Personal erhalten;

13.6. Jugendliche, die aus einem nicht-stationären Rahmen direkt in eine Progressions-

stufe eintreten.

VI. Definition Bedarfsnachweis, Betriebskonzept, Dreiviertelsquote

14. Die Bedarfsplanung muss dem BJ alle vier Jahre vor der Überprüfung der Anerken-

nungsvoraussetzungen und der Erneuerung der Leistungsvereinbarung eingereicht werden. Ausserdem muss für jede Angebotserweiterung, welche auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres in die Leistungsvereinbarung aufgenommen werden soll, der Bedarf nachgewiesen werden. Die formalen Anforderungen sind im Merkblatt "Kantonale Planung" festgehalten.

15. Das schriftlich niedergelegte, pädagogisch-therapeutische Konzept ist auf die Einrich-

tungsgrösse und die Klientel abgestimmt und gibt Auskunft über die im Dokument "Anerkennungsverfahren" festgelegten Punkte.

16. Der Personaletat ist auf die Klientel, die Leistung und die Grösse der Erziehungsein-

richtung abgestimmt. In pädagogisch wichtigen Zeiten wird pro Gruppe eine Doppelbesetzung von erzieherisch tätigem Personal verlangt.

17. Der Stichtag für die Überprüfung der Dreiviertelsquote ist der 1. August. Die kanto-

nale Verbindungsstelle teilt dem BJ jeweils bis zum 31. August mit, falls die Dreiviertelsquote nicht erreicht ist.

18. Bei vorübergehender Nichterreichung der Quote setzt das BJ eine Frist für die Erfül-

lung der Dreiviertelsquote. In der Regel wird die Anstellung einer anerkannten Fachkraft bei der nächsten Vakanz als Auflage formuliert.

VII. Anerkannte Ausbildungen

19. Für die Dreiviertelsquote werden folgende Ausbildungen anerkannt: