Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/108: Änderung der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug und der Verordnung EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 7 Seiten

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4.2.3 Während der Betriebsferien wird ein Pikettdienst angeboten.

4.2.4 Der Pikettdienst ist konzeptionell geregelt. Ein Notfalldispositiv ist vorhanden (Tele-

fonnummer für Notfälle ist allen Beteiligten bekannt, innert 3-5 Stunden kann ein Klient, eine Klientin notfallmässig wieder aufgenommen werden).

4.2.5 Klienten und Klientinnen verschiedener Gruppen einer Institution dürfen über die Wo-

chenenden und in Ferienzeiten auf dem Areal zentral betreut werden, wenn kein Zimmerwechsel notwendig wird und die Gruppengrösse die in der Erziehungseinrichtung gängige Grösse einer Gruppe nicht überschreitet. Die Doppelbesetzung muss gewährleistet sein.

4.3 Hält eine Erziehungseinrichtung die ganzjährigen Öffnungszeiten nicht ein, führt dies

zu einer Mahnung mit entsprechenden Auflagen. Falls innert sechs Monaten diese Auflagen nicht erfüllt sind, führt dies zur Aberkennung der Erziehungseinrichtung.

IV. Anerkannte Angebote

5. Jedes Angebot einer Einrichtung muss konzeptionell erfasst, von der zuständigen

kantonalen Behörde bewilligt und vom BJ anerkannt und verfügt werden. Die anerkannten Angebote sind in der Leistungsvereinbarung aufgeführt.

6. Die gemäss Pauschalierungsmodell (Art. 9 LSMV) anerkannten Angebote sind fol-

gendermassen definiert:

6.1 Neben der sozialpädagogischen Betreuung gehören in das Grundangebot der sozial-

pädagogischen Wohngruppe ebenfalls die Gestaltung der Freizeit, die Hausaufgabenhilfe, die punktuelle Tagesstruktur, die systemische Arbeit und die Nachbetreuung. Das BJ anerkennt für eine Gruppe von 6-10 Klienten und Klientinnen eine Personaldotation von 450 Prozent. In begründeten Fällen kann die Personaldotation von diesem Wert abweichen, muss jedoch mindestens 400 Prozent pro Gruppe betragen.

6.2 Führt die Erziehungseinrichtung nur eine Gruppe, so wird diese als Kleinsteinrichtung

definiert. Die Gruppengrösse kann 10 Plätze übersteigen.

6.3 Notaufnahmegruppen nehmen Eingewiesene in Krisensituationen rasch und unbüro-

kratisch auf. Beobachtungsstationen erfüllen einen Abklärungsauftrag.

6.4 Geschlossene Gruppen in Erziehungseinrichtungen verfügen über einen erhöhten

Sicherheitsstandard.

6.5 Erziehungseinrichtungen mit interner beruflicher Ausbildung verfügen über Ausbil-

dungsbetriebe, welche es den Eingewiesenen ermöglichen, einen Ausbildungsabschluss zu erreichen. Die Einrichtungen können die Berufsschule intern anbieten oder die Eingewiesenen besuchen die öffentliche Berufsschule. Das BJ anerkennt für die institutionsinterne berufliche Ausbildung mit interner Berufsschule eine Personaldotation von 60 Prozent pro Ausbildungsplatz und ohne interne Berufschule eine Personaldotation von 50 Prozent pro Ausbildungsplatz. Die effektive Dotation muss mindestens 45 Stellenprozent pro Ausbildungsplatz mit interner Berufsschule und mindestens 40 Stellenprozent pro Ausbildungsplatz ohne interne Berufsschule betragen. 6.6 Die Tagesstruktur pauschal umfasst andere Formen der internen Tagesstruktur wie

Beschäftigung und/oder schulische Aufhol- der Abklärungsprogramme, welche für die ganze Gruppe angeboten werden.

6.7 Bei den anerkannten Progressionsstufen handelt es sich um Plätze in einer internen

Jugendwohngruppe oder in einer externen Wohnung, deren Ziel die Hinführung zur Selbstständigkeit ist.

7. Bei sämtlichen anerkannten Angeboten muss es sich um Vollzeitangebote handeln.