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Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 100 Seiten

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Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung)

vom ENTWURF 15.12.06

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 18a Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll Trockenwiesen und –weiden (Trockenwiesen) von nationaler Bedeutung unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft schützen und fördern.

Art. 2 Bundesinventar

Das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwieseninventar) umfasst die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

Art. 3 Umschreibung der Objekte

1 Die Objekte werden in einer besonderen Publikation umschrieben. Diese bildet als Anhang 2 Bestandteil dieser Verordnung.

2 Die Publikation kann jederzeit beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den Kantonen eingesehen werden. Die Kantone bezeichnen die entsprechenden Stellen.

Art. 4 Abgrenzung der Objekte

1 Die Kantone legen nach Anhören der Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten den genauen Grenzverlauf der Objekte fest.

2 Weisen Konzepte und Sachpläne des Bundes einen räumlichen Bezug zum Objekt auf, so hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an.

3 Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Wer einen Antrag stellt, muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können.

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1 SR 451