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Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 100 Seiten

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Trockenwiesenverordnung AS 200.

Art. 5 Vorranggebiete

1 Die Kantone können Vorranggebiete bezeichnen. Diese umfassen ein Objekt oder mehrere nahe beieinander liegende Objekte sowie angrenzende natürliche oder naturnahe Lebensräume und Strukturelemente. Die Vorranggebiete stellen Lebensräume von hohem ökologischem Wert für Pflanzen- und Tierarten von Trockenwiesen dar.

2 Weisen Konzepte und Sachpläne des Bundes einen räumlichen Bezug zum Objekt auf, so hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an.

3 Die Vorranggebiete werden in Plänen und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens nach dem Raumplanungsrecht regeln, in geeigneter Weise berücksichtigt.

Art. 6 Schutzziel

1 Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden. Das Schutzziel umfasst insbesondere:

a. die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen;

b. die Erhaltung der für die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik;

c. eine nachhaltig betriebene Land- und Waldwirtschaft.

2 In Vorranggebieten soll die spezifische Funktionsfähigkeit der Objekte verbessert werden, indem die ökologische Qualität der angrenzenden natürlichen und naturnahen Lebensräume und Strukturelemente und deren Vernetzung gefördert werden.

3 Die objektspezifischen Schutzziele sind in der Publikation nach Artikel 3 Absatz 1 festgehalten.

Art. 7 Abweichungen vom Schutzziel

1 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen. Wer vom Schutzziel abweicht, ist zu bestmöglichem Schutz, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

2 In Vorranggebieten darf zudem vom Schutzziel abgewichen werden, wenn das Vorhaben die Voraussetzungen nach dem Raumplanungsrecht erfüllt und die Fläche und die Qualität der Trockenwiesen insgesamt langfristig wiederhergestellt oder gesteigert werden.

Art. 8 Schutz- und Unterhaltsmassnahmen

1 Die Kantone treffen nach Anhören der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des