Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Artenmanagement
Referenz/Aktenzeichen: F133-0605
Erläuterungen zur Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung)
Fassung für die Anhörung
1 Ausgangslage
Nach Artikel 18a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt ihre Lage und legt die Schutzziele fest.
Gegenstand der vorliegenden Verordnung bilden die Trockenwiesen und Trockenweiden von nationaler Bedeutung (TWW). Die TWW gehören zu den Trockenrasen, die als besonders schützenswerte Lebensräume nach Artikel 18 Absatz 1bis NHG zu erhalten sind. Die TWW verdanken ihre Existenz in hohem Mass jahrhundertelanger, extensiver landwirtschaftlicher Nutzung und stellen charakteristische Bestandteile unserer Kulturlandschaft dar. Die Aufrechterhaltung und Unterstützung nachhaltig wirtschaftender Landwirtschaftsbetriebe ist somit ein entscheidender Erfolgsfaktor für die Erhaltung und Förderung dieser wertvollen Lebensräume.
Den Kantonen ist die Aufgabe übertragen, den Schutz und den Unterhalt dieser Biotope zu regeln, in dem sie rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen treffen und für deren Durchführung sorgen (Art. 18a Abs. 2 NHG). Im Vordergrund steht dabei eine angepasste land- und waldwirtschaftliche Nutzung, in der Regel aufgrund von Vereinbarungen mit den Nutzungsberechtigten (Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschaftende; Art. 18c Abs. 1 NHG). Diese haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen (Art. 18c Abs. 2 NHG). Zurzeit gilt noch der Artikel 18d NHG, gemäss welchem der Bund sich an den Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen mit einer Abgeltung von 60 – 90% beteiligt. Ab 1.1.2008 wird das Beitragssystem des Bundes mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) grundlegend verändert: Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) legt zur Gewährung der Abgeltungen Pauschalen fest. Dies bedeutet, dass die Beitragssätze und die Finanzkraftzuschläge entfallen. Zukünftig erhalten also die Kantone für die neu mittels Programmvereinbarungen festgelegten Leistungen einen fixen Betrag abgegolten. Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nebst der Bedeutung der zu schützenden Objekte nach der Qualität und Quantität der Leistung, dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte, der Komplexität der Massnahmen, der Qualität der Leistungserbringung und der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und Biotopschutz.
Mit bis zu 100 Pflanzenarten pro Are gehören Trockenwiesen und -weiden zu den artenreichsten Pflanzengesellschaften der Schweiz. In Trockenwiesen und -weiden können beinahe zwei Drittel so-
1/11 352/2006-02586/01/02/04/F133-0605