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Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 100 Seiten

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Trockenwiesenverordnung AS 200.

Art. 13 Berichterstattung

Solange die Kantone die nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem BAFU alle zwei Jahre am Jahresende Bericht über den Stand des Schutzes der Objekte.

Art. 14 Leistungen des Bundes

1 Das BAFU berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.

2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 4, 8, 10 und 11 richten sich nach Artikel 18d Absatz 1 NHG.

Art. 15 Zusammenarbeit mit der Land- und Waldwirtschaft

Die zuständigen Stellen arbeiten bei der Festlegung der Schutz-, Unterhalts- und Aufwertungsmassnahmen eng mit den Fachstellen für Land- und Waldwirtschaft zusammen.

Art. 16 Entlassung von Objekten

1 Kann für ein Objekt die Erfüllung des Schutzziels nicht mehr gewährleistet werden, so beantragt das Departement für Umwelt, Energie, Verkehr und Kommunikation (UVEK) dem Bundesrat, dass das Objekt aus dem Trockenwieseninventar entlassen werden soll.

2 Das UVEK berücksichtigt im Antrag die örtlichen Verhältnisse und arbeitet eng mit den betroffenen Kantonen zusammen; diese hören die Betroffenen nach Artikel 4 Absatz 1 an.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Der Schutz der in Anhang 3 aufgezählten Objekte richtet sich bis zum Entscheid über ihre Aufnahme in Anhang 1 nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 16. Januar 19912 über den Natur- und Heimatschutz sowie nach Artikel 10 dieser Verordnung.

2 Die Umschreibung dieser Objekte kann bei den in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Stellen eingesehen werden.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

(Datum) Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

2 SR 451.1