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Vernehmlassung 2006/115: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung) · 100 Seiten
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Trockenwiesenverordnung AS 200.
Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dabei kommt der Erhaltung und Förderung einer angepassten, nachhaltigen land- und waldwirtschaftlichen Nutzung eine besondere Bedeutung zu. Die Massnahmen sind in der Regel Gegenstand von Vereinbarungen zwischen der kantonal zuständigen Behörde und den Betroffenen.
2 Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:
a. Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens nach dem Raumplanungsrecht regeln, diese Verordnung in geeigneter Weise berücksichtigen;
b. nur Bauten und Anlagen errichtet und Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen;
c. bestehende und neue Nutzungen, insbesondere durch die Land- und Waldwirtschaft, durch den Tourismus sowie die Nutzung zur Erholung mit dem Schutzziel in Einklang stehen;
d. Strukturelemente der Objekte erhalten und, soweit es dem Schutzziel dient, verbessert oder neu geschaffen werden;
e. seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensgemeinschaften gefördert werden.
Art. 9 Fristen
Die Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 müssen innert sechs Jahren nach Aufnahme der Objekte in den Anhang 1 getroffen werden.
Art. 10 Vorsorglicher Schutz
Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sorgen sie mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand der Objekte nicht verschlechtert.
Art. 11 Beseitigung von Beeinträchtigungen
Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich beseitigt werden.
Art. 12 Pflichten des Bundes
1 Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe sind bei ihrer Tätigkeit zur schutzzielgerechten Erhaltung der Objekte verpflichtet.
2 Sie treffen die Massnahmen nach den Artikeln 8, 10 und 11 in Bereichen, in denen sie nach der Spezialgesetzgebung zuständig sind.