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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Tschlin zu kompensieren; dabei sind Einsparungen als Folge des geringeren Erhebungsaufwands angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Tschlin.
b. Gegenstände: Bewegliche und unbewegliche Sachen sowie
Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches.
c. Leistung: Die auf einer rechtlichen Beziehung beruhende
entgeltliche Einräumung eines wirtschaftlichen Wertes mit Ausnahme der Tilgung einer Schuld in Form eines allgemein anerkannten Zahlungsmittels sowie der Rückgängigmachung einer Leistung.
d. Lieferung:
1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen;
2. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist;
3. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung.
e. Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung eines
Gegenstandes ist.
f. Unternehmen: jede wirtschaftliche Einheit, welche unter
eigenem Namen eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt.
g. Entgelt: was der Empfänger3 oder an seiner Stelle ein Drit-
ter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet. Zum Entgelt gehört namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.
h. Nicht-Entgelt: Mittelflüsse ausserhalb des Anwendungsbe-
reiches der Mehrwertsteuer, namentlich:
1. Bar erfolgende Einlagen in Unternehmen;
2. Dividenden und andere Gewinnanteile;
3. Pfandgelder auf Gebinden;
4. Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
5. Beträge, welche die steuerpflichtige Person vom Leistungsempfänger als Erstattung der in dessen Namen und für dessen Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
6. Vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenaus-
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