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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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8. Leistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen;

9. Leistungen gegen Mitgliederbeiträge.

Art. 6 Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen Art. 6 Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen Art. 6 Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen

Um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen sowie den Ort der Leistung abweichend von den Bestimmungen dieses Titels regeln.

Art. 7 Nachweis Art. 7 Nachweis Art. 7 Nachweis

1Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Beweis für steuerbegründende Tatsachen der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Eidgenössischen Zollverwaltung, für steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person.

2Hat die steuerpflichtige Person den entsprechenden Geschäftsfall verbucht, ist der Nachweis von steuermindernden Tatsachen, mit Ausnahme von Absatz 4, an keine Form gebunden.

3Als Nachweis für steuermindernde Tatsachen haben die Steuerbehörden des Bundes insbesondere anzuerkennen (safe haven):

a. für den Vorsteuerabzug gemäss Artikel 23: eine Rechnung nach Artikel 59 beziehungsweise das Original des Einfuhrdokuments;

b. für die Ausfuhr von Gegenständen: das Original des Ausfuhrdokuments zusammen mit einer Rechnung nach Artikel 59;

c. für die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von Schienen- und Luftfahrzeugen, die überwiegend im Ausland genutzt werden: die im Bahn- beziehungsweise Luftverkehrsrecht anerkannten Dokumente;

d. Für den Ort der im Ausland erbrachten Dienstleistungen: eine Rechnung nach Artikel 59 mit dem dazugehörenden Vertrag.

4Der Nachweis für die Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr muss durch das von der Eidgenössischen Zollverwaltung beglaubigte Ausfuhrdokument im Reiseverkehr erbracht werden.

5Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann im Einzelfall die Steuerbefreiung der Ausfuhr von Gegenständen von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig machen.

6Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Eidgenössische Steuer-

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