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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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gleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure innerhalb einer Branche geleistet werden;
7. Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst.
i. Rechnung: jedes Dokument, mit dem über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
j. Steuerperiode: das Kalender- oder Geschäftsjahr, für welches die Steuer erhoben wird.
k. Einfuhrdokument: von der Eidgenössischen Zollverwaltung ausgestelltes Dokument, mit dem die Einfuhrsteuer mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder mit dem die mit bedingter Forderung veranlagte Einfuhrsteuer fällig geworden ist.
l. Ausfuhrdokument: von der Eidgenössischen Zollverwaltung ausgestelltes Dokument, mit dem zollrechtlich die endgültige Ausfuhr eines Gegenstands aus dem freien inländischen Verkehr veranlagt worden ist.
m. Gegenstände des freien inländischen Verkehrs: Gegenstände, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Art. 48 ZG).
n. Vorsteuerabzug: Recht der steuerpflichtigen Person, die auf dem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen entrichtete oder deklarierte Steuer von der geschuldeten Steuer auf dem Umsatz abzuziehen.
Art. 4 Ort der Lieferung Art. 4 Ort der Lieferung Art. 4 Ort der Lieferung
Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, wo:
a. sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
b. die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten beginnt.
Art. 5 Ort der Dienstleistung Art. 5 Ort der Dienstleistung Art. 5 Ort der Dienstleistung
1Als Ort einer Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 3 von 63