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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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2Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:

a. bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grund-

stück (Vermietung, Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung oder Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur- Ingenieur- und Bauaufsichtsarbeiten): der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist;

b. bei Beförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförde-

rung nach Massgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet. Der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;

c. bei Nebentätigkeiten des Transportgewerbes, wie Beladen,

Entladen, Umschlagen, Abfertigen, Lagern und Ähnlichem: der Ort, an dem die Dienst leistende Person jeweils tatsächlich tätig ist;

d. bei kulturellen, künstlerischen, unterrichtenden (ausge-

nommen Fernunterricht), sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter: der Ort, an dem die Dienst leistende Person jeweils ausschliesslich oder zum wesentlichen Teil tätig ist;

e. bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Ent-

wicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist;

f. der Ort, an dem die Dienst leistende Person den Sitz ihrer

wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ihr Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig ist, bei folgenden Dienstleistungen:

1. Vermittlungsleistungen;

2. Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge und der Sozial- und Altershilfe;

3. Dienstleistungen im Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung;

4. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege;

5. Free Access (Netzzugang, Zurverfügungstellen von Trassen);

6. Leistungen des Gastgewerbes;

7. Beherbergungsleistungen;

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 4 von 63