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Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 2 Seiten
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Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte
Änderung vom...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom xxxx1,
beschliesst:
I
Die Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 19982 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung3,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 19974,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20045 zu Änderungen bei der Finanzierung der FinöV-Projekte (insbes. Anhänge 2 und 3)
und nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom xxx6 zur Gesamtschau FinöV,
Art. 6 Abs. 3
3 Die Bevorschussung ist voll rückzahlbar. Nach der kommerziellen Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels sind im Budget und in der Finanzplanung des Fonds mindestens 50 Prozent der zweckgebundenen Fondseinlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben b und e der Bundesverfassung zur Rückzahlung der Bevorschussung einzusetzen. Die Rückzahlungsbestimmung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht gelockert werden. Diese Regelung gilt, bis die gesamte Bevorschussung zurückbezahlt ist.
II
Diese Änderung tritt am xxx in Kraft.
Ständerat, Nationalrat,
1BBl 2004x
2 SR 742.140
3 SR 101
4 BBl 1998 339
5 BBl 2004 5313