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Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 8 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV)1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Die Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur bezweckt:

a. für den Personenfern- und den Güterverkehr die Kapazitäten auszubauen und die Leistungen zu steigern;

b. die Zahl der Vollknoten zu erhöhen;

c. die Reisezeiten auf der Ost-West-Achse zu verkürzen;

d. Kapazitätsengpässe auf der Nord-Süd-Achse zu beseitigen.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und ihre Finanzierung durch den Fonds für Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds).

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Kapazitätsausbau: bauliche Massnahme zur Behebung eines bestehenden Kapazitätsengpasses sowie zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke;

b. Leistungssteigerung: elektronische Massnahmen zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke;

1 SR 101

2 BBl 2005–......