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Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 8 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele
Die Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur bezweckt:
a. für den Personenfern- und den Güterverkehr die Kapazitäten auszubauen und die Leistungen zu steigern;
b. die Zahl der Vollknoten zu erhöhen;
c. die Reisezeiten auf der Ost-West-Achse zu verkürzen;
d. Kapazitätsengpässe auf der Nord-Süd-Achse zu beseitigen.
Art. 2 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und ihre Finanzierung durch den Fonds für Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds).
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Kapazitätsausbau: bauliche Massnahme zur Behebung eines bestehenden Kapazitätsengpasses sowie zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke;
b. Leistungssteigerung: elektronische Massnahmen zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke;
1 SR 101
2 BBl 2005–......