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Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 3 Seiten
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Bundesbeschluss über den Gesamtkredit zur Zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1
und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom ….. zur Zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur vom …..2,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...3,
beschliesst:
Art. 1
1 Für die Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur wird ein Gesamtkredit von 5'200 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 2005, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt.
2 Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt:
Investitionen in Mio. Fr.
a. Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ZEB-Gesetz810
b. Projektaufsicht über die Massnahmen nach Buchstabe a10
c. Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ZEB-Gesetz 4'310 d. Projektaufsicht über die Massnahmen nach Buchstabe c20
e. Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr (Art. 5 ZEB-50
Gesetz)
Total 5'200*
Art. 2
Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere:
a. die Verpflichtungskredite in Tranchen freigeben;
b. den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und
die Bauzinsen erhöhen.
1SR101
2SR 742.
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