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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 25 Seiten
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Anhang 4 (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und 15)
Erlaubte Tätigkeit für sachkundige Personen im Strahlenschutz
Sachkunde erlaubte Tätigkeit
Anerkennung durch HSK
Strahlenschutzbeauftragte/r im HSK- Routineaufgaben im Strahlenschutz für Bereich einen festgelegten, begrenzten Arbeits-
bereich
Strahlenschutzfachkraft im HSK- Operationeller Strahlenschutz vor Ort Bereich
Strahlenschutztechniker/in im HSK- Planung und Leitung diverser Strahlen-Bereich schutzaufgaben
Anerkennung durch BAG
Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Durchführung dosisintensiver oder interdosis- ventioneller Untersuchungen nach Liste intensive oder interventionelle entsprechend der Weiterbildungskurrikula Untersuchungen der entsprechenden Facharzttitel FMH bzw.
dem Fähigkeitsausweis FMH
Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Bedienen von Anlagen zu therapeutischen therapeutische Anwendungen Zwecken nach Art. 12 StSV
Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Anwendung von offenen radioaktiven diagnostische und therapeutische Quellen nach Art. 13 StSV am Menschen Anwendungen offener Quellen
Chiropraktorinnen/Chiropraktoren Bedienen von Anlagen zu chiropraktischen
Zwecken
Medizinphysiker/innen Strahlenschutzverantwortung im Spital für
die Bereiche diagnostische Radiologie,
Radioonkologie, Nuklearmedizin und Ria-Labor
Fachleute für medizinisch-technische Selbständiges Bedienen medizinisch-Radiologie (MTRA) diagnostischer Röntgenanlagen nach
Anweisung eines sachkundigen Arztes.
In der diagnostischen Radiologie gilt die MTRA in den Bereichen, die nicht mit ärztlichen Entscheiden im Zusammenhang stehen, nach Art. 18 Abs. 1 StSV als Sachverständige für den Strahlenschutz. Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung.