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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 25 Seiten

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Anhang 4 (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und 15)

Erlaubte Tätigkeit für sachkundige Personen im Strahlenschutz

Sachkunde erlaubte Tätigkeit

Anerkennung durch HSK

Strahlenschutzbeauftragte/r im HSK- Routineaufgaben im Strahlenschutz für Bereich einen festgelegten, begrenzten Arbeits-

bereich

Strahlenschutzfachkraft im HSK- Operationeller Strahlenschutz vor Ort Bereich

Strahlenschutztechniker/in im HSK- Planung und Leitung diverser Strahlen-Bereich schutzaufgaben

Anerkennung durch BAG

Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Durchführung dosisintensiver oder interdosis- ventioneller Untersuchungen nach Liste intensive oder interventionelle entsprechend der Weiterbildungskurrikula Untersuchungen der entsprechenden Facharzttitel FMH bzw.

dem Fähigkeitsausweis FMH

Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Bedienen von Anlagen zu therapeutischen therapeutische Anwendungen Zwecken nach Art. 12 StSV

Ärztinnen/Ärzte mit Sachkunde für Anwendung von offenen radioaktiven diagnostische und therapeutische Quellen nach Art. 13 StSV am Menschen Anwendungen offener Quellen

Chiropraktorinnen/Chiropraktoren Bedienen von Anlagen zu chiropraktischen

Zwecken

Medizinphysiker/innen Strahlenschutzverantwortung im Spital für

die Bereiche diagnostische Radiologie,

Radioonkologie, Nuklearmedizin und Ria-Labor

Fachleute für medizinisch-technische Selbständiges Bedienen medizinisch-Radiologie (MTRA) diagnostischer Röntgenanlagen nach

Anweisung eines sachkundigen Arztes.

In der diagnostischen Radiologie gilt die MTRA in den Bereichen, die nicht mit ärztlichen Entscheiden im Zusammenhang stehen, nach Art. 18 Abs. 1 StSV als Sachverständige für den Strahlenschutz. Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung.