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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 25 Seiten

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Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung)

Änderung vom ... Anhörung

Das Eidgenössische Departement des Innern und

das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation,

verordnen:

I

Die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3

3 Von dieser Verordnung ausgenommen ist die Ausbildung von Personal von Kernanlagen nach den Artikeln 2-4, 6-8, 14-17, 19 sowie 20 der Verordnung vom ... 20062 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen.

Art. 8 Abs. 1 und 4

1 Die Aufsichtsbehörden anerkennen die Strahlenschutzausbildungen wie folgt:

a. das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Ausbildungen aus den Bereichen Medizin, Lehre und Forschung;

b. die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) die Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut;

c. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die Ausbildungen aus den Bereichen Industrie und Gewerbe.

4 Die Strahlenschutzausbildung, die eine Person im Ausland erworben hat, wird nach Artikel 22 StSV von der zuständigen Aufsichtsbehörde anerkannt, wenn sie den Anforderungen der StSV entspricht und die Person die notwendigen Kenntnisse in der schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung nachweist. Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.

AS ......

1 SR 814.501.261

2 Diese Verordnung wird voraussichtlich im Verlaufe des Jahres 2006 in Kraft treten. AS....; SR ... 2006–......