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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 25 Seiten

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Anhang 1 (Art. 9 Bst. a sowie 10 Abs. 2 und 3)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus den Bereichen Medizin und medizinischer Lehre und Forschung, mit Ausnahme der medizinischen Laborantinnen und Laboranten

1. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:

a. der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle 1A, Tabelle 1B bzw. der Tabelle 1C abdeckt;

b. die Qualifikation der Lehrkräfte genügt, um im einschlägigen theoretischen und praktischen Unterrichtsbereich den Lehrinhalt didaktisch adäquat zu vermitteln;

c. die Unterrichtsräume den Anforderungen der Ausbildung angemessen sind und die Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen;

d. das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszulassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss sowie für die Prüfungswiederholung berücksichtigt (ein Musterkatalog von Prüfungsfragen ist einzureichen); und

e. die Qualifikation der Mitglieder der Prüfungskommission gegeben ist.

2. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verantwortliche Person bezeichnet sein.

3. Die folgenden Anforderungen an die Ausbildung bzw. Berufserfahrung der Kursteilnehmer vor Beginn der aufgeführten Ausbildungen sind einzuhalten:

Ausbildungsziel Minimale Voraussetzungen

Ärztinnen/Ärzte

Sachkunde für therapeutische Anwen- eidgenössisches Arztdiplom oder ein dungen: als gleichwertig anerkanntes aus-

ländisches Arztdiplom

Sachkunde für diagnostische und eidgenössisches Arztdiplom oder ein therapeutische Anwendung offener als gleichwertig anerkanntes aus-Quellen: ländisches Arztdiplom

Sachverstand für Anwendungen nach eidgenössisches Arztdiplom oder ein Art. 11 StSV: als gleichwertig anerkanntes aus-

ländisches Arztdiplom