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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 23 Seiten
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Strahlenschutzverordnung (StSV)
Änderung vom ... Anhörung
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19941 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
1Im ganzen Erlass wird der Ausdruck "Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung" durch "Bundesamt für Metrologie" ersetzt.
2Im ganzen Erlass wird der Ausdruck "metas" durch "METAS" ersetzt.
3Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 11 Diagnostische Anwendungen
1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde gilt:
a. für diagnostische Anwendungen von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (Anlagen) und geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen das eidgenössische Arztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom;
b. für diagnostische Anwendungen von Anlagen zu chiropraktorischen Zwecken eine vom BAG anerkannte Ausbildung mit Prüfung in Röntgentechnik und Strahlenschutz.
2 Für dosisintensive diagnostische Anwendungen nach Absatz 1 Buchstabe a muss zusätzlich ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel, ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel oder eine gleichwertige Weiterbildung in der entsprechenden diagnostischen Methode nachgewiesen werden.
3 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für diagnostische Anwendungen von Anlagen zu zahnärztlichen Zwecken gilt:
a. das eidgenössische Zahnarztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Zahnarztdiplom; oder
b. eine erfolgreich abgelegte Prüfung als kantonal approbierter Zahnarzt.
4 Für die Tätigkeit als Sachverständiger bleibt Artikel 18 vorbehalten.