Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 7 Seiten
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ENTWURF
Erläuterungen zur Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
Ausgangslage
Das neue Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz; MedBG) vom 23. Juni 20061 überlässt es dem Bundesrat namentlich die eidgenössischen Weiterbildungstitel samt Dauer bzw. Umfang der Weiterbildung für die einzelnen Titel festzulegen (Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 18 Abs. 3 MedBG), die Verwendung der eidgenössischen Diplome und Weiterbildungstitel als Berufsbezeichnung (Art. 39 MedBG) zu regeln sowie die Bescheinigungen im Rahmen der Meldepflicht von so genannten Dienstleistungserbringern (Art. 35 MedBG) zu bezeichnen. Schliesslich kann der Bundesrat gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG zwei Sonderfälle betreffend Personen mit Diplomen und Weiterbildungstitel aus Nicht- EG- bzw. EFTA-Staaten regeln.
Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel
Artikel 1 Erteilung der eidgenössische Diplome
Eidgenössische Diplome werden für die universitären Medizinalberufe gemäss Medizinalberufegesetz vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt (Abs. 1).
Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Diplome von der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) unterzeichnet. Zur Zeit werden die eidgenössischen Diplome von der Ortspräsidentin/dem Ortspräsidenten unterzeichnet. Gemäss neuer Regelung werden die Aufgaben der Ortspräsidentin/des Ortspräsidenten weitgehend von der Präsidentin/dem Präsidenten der Prüfungskommission übernommen. Sie haben an den Fakultäten die Aufsicht über die eidgenössische Prüfung und vertreten die Medizinalberufekommission vor Ort. Es macht deshalb Sinn, wenn die eidgenössischen Diplome von Seiten der Universitäten von diesen Personen unterzeichnet werden. Die Hochschulen haben ein Mitspracherecht bei der Bestimmung der Präsidentin/des Präsidenten der Prüfungskommission. Deshalb vertreten diese Personen neben den Interessen des Bundes auch jene der Universitäten in den Belangen der eidgenössischen Prüfung (Abs. 2).
Absatz 3 regelt, was im Falle des Verlustes der Diplomurkunde und einer allfälligen Änderung des Zivilstandes geschieht. Es werden zwar keine neuen Diplome ausgestellt, aber die betroffenen Personen können bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, ein Faksimile oder ein Duplikat beantragen. Beim Faksimile handelt es sich um eine originalgetreue Nachschrift des eidgenössischen Diploms, welche entsprechend benannt wird. Sie unterscheidet sich vom Original dadurch, dass die Unterschrift der Vertreterin bzw. des Vertreters der Prüfungskommission entfällt und die Urkunde als Faksimile bezeichnet wird. Ein Diplom-Faksimile wird nur auf ausdrücklichen Antrag ausgestellt.
Duplikate sind einfach gehaltene Bestätigungen, was sich in den Gebühren niederschlägt. Sie werden als Duplikat gekennzeichnet. Duplikate sowie Faksimile tragen lediglich die Unterschrift der Direktorin/des Direktors des BAG. Da nicht rückwirkend die Unterschrift der/des im Zeitpunkt der Ausstellung des Originals zuständigen Departementsvorsteherin/Departementsvorstehers eingeholt werden kann. Die Gebühren für die Ausfertigung der Duplikate und Faksimile werden gemäss Artikel 13 bzw. Anhang 5 der Verordnung vom EDI festgelegt.
1BBl 2006 5753