Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 7 Seiten
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Artikel 4 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
Die von der Schweiz zu anerkennenden Diplome und Weiterbildungstitel ergeben sich aus den einschlägigen sektoriellen Richtlinien der EG. Sie wurden durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geändert. Zudem ist die neue Richtlinie 2005/36/EG, welche für die Schweiz zur Zeit noch nicht verbindlich ist, hier nochmals zu erwähnen. Zur Zeit läuft das Übernahmeverfahren. Für die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gibt es keine sektorielle Richtlinie. Relevant ist aber die allgemeine Anerkennungsrichtlinie 89/48/EWG, die auch von der oben erwähnten neuen Richtlinie 2005/36/EG erfasst wird (Abs. 1).
Zuständig für die Anerkennung ausländischer Diplome ist die Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung; für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel ist es ebenfalls die Medizinalberufekommission jedoch das Ressort Weiterbildung (Abs. 2).
Absatz 3 sieht vor, dass die Medizinalberufekommission für die Anerkennung bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen kann, aus der die Echtheit der vorgelegten Urkunden hervorgeht.
Bei Diplomen oder Weiterbildungstiteln aus der EU oder der EFTA kann sie zusätzlich bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, dass es sich bei der fraglichen Urkunde um eine der entsprechenden EG-Richtlinie handelt. Diese Regelung lehnt sich an diejenige der EG-Richtlinien an (insbesondere die Richtlinien 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (Art. 11) und 2005/36/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 (Art. 8)) (Abs. 4).
Die Verweise auf die einschlägigen EG-Richtlinien finden sich in Anhang 4.
Artikel 5 Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik
Gemäss Artikel 33 MedBG führt das Departement durch Verordnung eine Liste der anerkannten Studiengänge ausländischer universitären Hochschulen. Das EDI ist dieser Verpflichtung in der beiliegenden Verordnung nachgekommen. Der Bundesrat ist beauftragt, diese Liste periodisch zu überprüfen (vgl. Art. 33 Abs. 3 MedBG). Zwischen den aus- und inländischen Studiengängen soll ein qualitatives Gleichgewicht bestehen. Deshalb werden die internationalen Qualitätsstandards mit denjenigen des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a des Universitätsförderungsgesetzes (SR 414.20/UFG)) verglichen, welche es gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat (Abs. 1).
Die Überprüfung soll in demselben Rhythmus wie die Akkreditierung stattfinden, deshalb soll sie mindestens alle sieben Jahre vorgenommen werden (Abs. 2).
2. Abschnitt: Weiterbildung
Artikel 6 Dauer
Das Medizinalberufegesetz beauftragt in Artikel 18 Absatz 3 den Bundesrat, nach Anhörung der Medizinalberufekommission, die Dauer für die einzelnen Weiterbildungstitel festzulegen. Die Weiterbildung soll mindestens zwei (z.B. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren) und maximal sechs Jahren dauern (Art. 18 Abs. 1 MedBG). Die Anhänge 1- 3 legen für jeden eidgenössischen Weitebildungstitel die erforderliche Weiterbildungsdauer fest.
Artikel 7 Anrechnung von Weiterbildungsperioden
Die für die Weiterbildung verantwortliche Organisation hat in mehreren Fächern anerkannte Weiterbildungsperioden gleichzeitig an verschiedene Titel anzurechnen. So lassen sich beispielsweise anerkannte Weiterbildungsperioden in der Inneren Medizin gleichzeitig auch für die Facharzttitel Kardiologie, Hämatologie, Gastroenterologie etc. anrechnen (Abs. 1).
Die für die Schweiz gültigen sektoriellen Richtlinien sehen die Anrechnung von im Ausland geleisteten Weiterbildungsperioden vor. Absatz 2 sieht deshalb bei Gleichwertigkeit der im