Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 7 Seiten

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Artikel 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel

Absatz 1

Eidgenössische Weiterbildungstitel werden einerseits für die universitären Medizinalberufe vergeben, für deren selbstständige Ausübung eine Weiterbildung gemäss Medizinalberufegesetz erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 MedBG). Das heisst für den Arzt- (Bst. a) und den Chiropraktorenberuf (Bst. c) (vgl. Art. 36 Abs. 2 MedBG). Andererseits regelt der Bundesrat die Weiterbildungstitel in den Bereichen, in denen sich die Schweiz aufgrund des Abkommens über den freien Personenverkehr verpflichtet hat, Fachtitel zu anerkennen. Dies ist der Fall im Bereich Zahnmedizin (Bst. b) (Fachtitel für Kieferorthopädie und Oralchirurgie).

Unter dem Buchstaben a wird zunächst der Titel der praktischen Ärztin bzw. des praktischen Arztes gemäss Artikel 30 ff der Richtlinie 93/16/EWG erwähnt. Die Regelung findet sich ebenfalls in Anhang 1 zu dieser Verordnung. Seit der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.5.2001, welche auch für die Schweiz anzuwenden ist, dauert die Weiterbildung zu diesem Titel drei Jahre. Die neue, für die Schweiz noch nicht verbindliche Richtlinie 2005/36/EG, regelt die Weiterbildung zur praktischen Ärztin/zum praktischen Arzt entsprechend der geltenden Regelung in den Artikeln 28 ff.

Buchstabe a sieht zudem eidgenössische Weiterbildungstitel in denjenigen Bereichen vor, die durch Artikel 5 und 7 der EG-Richtlinie 93/16 /EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993) aufgeführt sind. Sie stimmen mit den Angaben überein, die unter Anhang III, C, 6 c und d zum Abkommen über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG unter den Artikeln 5 Absatz 2 und 7 Absatz 2 der Richtlinie 93/16/EWG enthalten sind. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2001/19/EWG ergänzt. Die einzelnen Weiterbildungstitel werden in Anhang 1 des Verordnungsentwurfs aufgelistet. Hinzu kommen weitere Fachtitel, die aufgrund von akkreditierten schweizerischen Weiterbildungsgängen erteilt werden, ohne dass sie in der EG-Richtlinie enthalten sind. Damit soll die Einheitlichkeit der Weiterbildungstitel gewährleistet werden. Allerdings kommen nur diejenigen Titel in Genuss der europaweiten Anerkennung, welche vom Freizügigkeitsabkommen erfasst sind. Sie verschaffen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt. Umgekehrt muss die Schweiz diese Titel auch nicht als gleichwertig anerkennen. Die neue, für die Schweiz noch nicht verbindliche Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 regelt die fachärztliche Weiterbildung in den Artikeln 25 ff. Die einzelnen Weiterbildungstitel finden sich im Anhang L255/82 ff. Zur Zeit läuft für die Schweiz das Übernahmeverfahren.

Buchstabe b: Die Weiterbildungstitel im fachzahnärztlichen Bereich werden in Anhang 2 der Verordnung aufgelistet. Dabei handelt es sich um die Weiterbildungstitel gemäss Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EWG, in Kieferorthopädie und Oralchirurgie. Diese Weiterbildungstitel werden auch in der neuen, für die Schweiz noch nicht verbindlichen Richtlinie 2005/36 /EG geregelt (vgl. Art. 35 ff und im Anhang L 255/118 und 119). Im Anhang 2 werden zusätzlich die übrigen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Parodontologie und Rekonstruktive Zahnmedizin aufgeführt. Wie bei den ärztlichen Weiterbildungstiteln in Humanmedizin soll es auch im Bereich Zahnmedizin nur eine Art von Weiterbildungstiteln geben.

Buchstabe c regelt schliesslich neu die Fachchiropraktorin und den Fachchiropraktor, die bzw. der in Anhang 3 der Verordnung geregelt ist.

Gemäss Absatz 2 unterzeichnet die Weiterbildungstitel von Seiten des Bundes wie bisher die Direktorin bzw. der Direktor des BAG.

Artikel 3 Ausstellung

Relevant für die Ausstellung der Diplome sind die zivilrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausstellung des Diploms.