Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 7 Seiten

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Absatz 3 sieht vor, dass die Behörde in begründeten Fällen einen angemessen Kostenvorschuss verlangen kann. Dieser soll die zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.

Absatz 4 enthält einen grundsätzlichen Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (SR 172.041.1; AllgGV). Diese gilt sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 14 Übergangsbestimmungen

Diese Bestimmung ist ein Erbstück aus der Vorgängerverordnung (Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe vom 17. Oktober 2001 (SR 811.113, Art. 11 Absatz 7)). Dort ist eine Frist zur Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die übergangsrechtliche Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels bis Ende 2007 vorgesehen. Deshalb werden diese Bestimmungen übernommen.

Artikel 15 Änderung bisherigen Rechts

Mit den Änderungen soll einerseits die Kontinuität gesichert werden bzw. die Regelungen in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 19952 an die vorliegende Verordnung angepasst werden, soweit dies sinnvoll erscheint.

Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischern Eidgenossenschaft3 wurde durch das MedBG aufgehoben (Vgl. Art. 61 MedBG). Die darauf gestützte Verordnung vom 17. Oktober 2001 (SR 811.113) ist folglich ebenso aufzuheben.

Artikel 17 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung soll zusammen mit dem MedBG, voraussichtlich am 1. September 2007, in Kraft treten.

Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Im Geltungsbereich dieser Verordnung müssen im Vollzug verschiedene Arten von Leistungen in drei Bereichen erbracht werden: Ausbildung, Weiterbildung, Akkreditierung.

Die für die Umsetzung der vorliegenden Verordnung zum MedBG notwendigen personellen und finanziellen Mittel sind im Voranschlag 2007 / Finanzplan 08-10 eingestellt. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf die Kantone

Die vorliegende Verordnung enthält für die Kantone keine wesentlichen Neuerungen. Sie sind nach wie vor gehalten, gemäss Artikel 9 Absatz 4 einzuschreiten, wenn durch die Ausschreibung eidgenössische oder anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel vorgetäuscht werden.

Neu sind die Kantone mit der Aufgabe des Vollzugs der Sonderregelung gemäss Artikel 11 betraut. In diesem Zusammenhang haben die Kantone eine Unterversorgung nachzuweisen, was mit einem Mehraufwand verbunden sein wird. Allerdings handelt es sich bei diesen Fällen um ausgesprochene Ausnahmen, weshalb sich dieser Aufwand in Grenzen halten sollte.

Wir gehen davon aus, dass diese Aufgaben die Kantone weder finanziell noch personell stärker belasten werden als die bisherige Praxis bei der Aufsicht über die Berufsausübung der

2 SR 832.102

3 SR 811.11