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Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 18 Seiten
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Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
vom... ENTWURF
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3, 35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 48 Absatz 2 und 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG)1
und Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
verordnet:
1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel
Art. 1 Erteilung der eidgenössischen Diplome
1 Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) erteilt.
2 Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (Departement) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.
3 Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin beziehungsweise des Direktors des Bundesamtes.
Art. 2 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1 Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang erfolgreich absolviert hat, erhält einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:
a. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt sowie Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;
b. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2;
c. Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3.
SR ..........
1SR
2 SR 172.010
2007–......