Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/24: Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen · 7 Seiten

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93/16/EWG. Andere als die in Absatz 2 genannte Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht verwendet werden. Aus diesem Grund kann die Inhaberin/der Inhaber eines ausländischen Fachtitels Allgemeinmedizin diesen, weil er EU-weit nicht anerkannt ist, in der Schweiz nicht führen. Sie bzw. er führt die Bezeichnung "praktische Ärztin"/"praktischer Arzt".

In Absatz 3 wird neu in Anlehnung an die anderen Regelungen der Berufsbezeichnung diejenige der Personen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG geregelt.

Es ist Sache der Kantone, einzuschreiten, wenn durch die Ausschreibung ungerechtfertigterweise ein eidgenössisches bzw. ein anerkanntes ausländisches Diplom oder ein eidgenössischer bzw. ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel vorgetäuscht wird (Abs. 4).

Artikel 10 Dienstleistungserbringer

So genannte Dienstleistungserbringer aus dem EG- und EFTA-Raum, die in der Schweiz pro Jahr bis zu drei Monaten einen medizinischen Beruf selbstständig ausüben, haben der kantonalen Behörden ein gemäss Artikel 15 MedBG anerkanntes Diplom und eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates, aus der hervorgeht, dass die betreffende Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmässig ausgeübt wird (Abs. 1 Bst. a und b) vorzuweisen (vgl. Richtlinien 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (Art. 11) und 2005/36/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 (Art. 8)) .

Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren haben entsprechend Artikel 36 Absatz 2 MedBG zusätzlich einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten Weiterbildungstitel vorzulegen (Abs. 2).

Artikel 11 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus nicht EU- bzw. EFTA-Staaten

Gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG kann der Bundesrat in zwei Sonderfällen vorsehen, dass Personen mit Diplomen bzw. Weiterbildungstiteln aus Nicht- EU- bzw. -EFTA-Staaten in der Schweiz ihren universitären Medizinalberuf trotzdem selbstständig ausüben können. Dies betrifft Personen, die eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals selbstständig ausüben (Abs. 1 Bst. a). Der zweite Fall betrifft Personen, die ihren Beruf in einer Praxis in einem Gebiet ausüben, in welchem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht und die betroffene Person eine Landessprache beherrscht (Abs. 1 Bst. b).

Vorausgesetzt ist, dass die Kantone die Medizinalberufekommission betreffend Prüfung der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit ihres Diploms bzw. ihres Weiterbildungstitels angehört haben (Abs. 2).

Die Bewilligung ist beschränkt auf ein bestimmtes Spital oder eine bestimmte Praxis.

Diese Regelung soll klar machen, dass daraus nicht ein allgemeiner Anspruch auf Freizügigkeit und eine selbstständige Tätigkeit abgeleitet werden kann (Abs. 3).

Artikel 12 Unselbstständige Tätigkeit

Wer ein eidgenössisches Diplom als Ärztin oder Arzt bzw. Chiropraktorin oder Chiropraktor erworben hat, kann seinen Beruf unselbstständig, das heisst unter Aufsicht ausüben (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 MedBG).

4. Abschnitt: Gebühren

Artikel 13

Die einzelnen Gebühren werden im Anhang 5 der vorliegenden Verordnung festgelegt (Abs. 1). Zum Teil sind Gebührenrahmen bestimmt. Dort bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zwischen 90 und 200 Franken (Abs. 2).