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Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 8 Seiten

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zuständig, erlässt das Bundesamt eine begründete und beschwerdefähige Wegweisungsverfügung. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar.

2 Beschwerden gegen Wegweisungen aufgrund der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen haben keine aufschiebende Wirkung.

3 Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozial- oder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der Ausländerin oder des Ausländers.

Art. 93 Abs. 4

4Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.

Art. 94 Aufgehoben

Art. 100 Abs. 5

5 Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.

Art. 104 Meldung und Bearbeitung von Flugpassagierdaten

1 Um die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen zu verbessern und um rechtswidrige Einreisen und Durchreisen wirksamer zu bekämpfen, bestimmt das Bundesamt nach Anhörung der Luftverkehrsunternehmen, bei welchen Flügen die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet sind, unmittelbar nach Abschluss des Check-In Personendaten der beförderten Passagiere zu melden. Das Bundesamt bestimmt, an welche Stelle die Meldung erfolgen muss.

2 Eine Meldung nach Absatz 1 umfasst die folgenden Datenkategorien:

a. Personalien (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);

b. Nummer und Art des mitgeführten Reisedokuments;

c. Zielflughafen in der Schweiz;

d. Beförderungs-Codenummer;

e. Abreise- und Ankunftszeit;

f. Abflugort;

g. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen.

3 Die vom Bundesamt nach Absatz 1 bestimmte Stelle leitet die von den Luftverkehrsunternehmen gemeldeten Personendaten an die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden weiter.