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Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 8 Seiten

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4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt.

Art 120c Gemeinsame Bestimmungen für die Bestrafung von Transportunter-

nehmen

1 Die Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 120a) oder der Meldepflicht (Art. 120b) wird auch verfolgt, wenn sie im Ausland begangen wurde. Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuches ist sinngemäss anwendbar.

2 Die Vertretung des Transportunternehmens richtet sich nach Artikel 102a des Strafgesetzbuches.

3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben und die Strafe in fünf Jahren.

Art. 120d Strafverfolgung

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen nach den Artikeln 115 – 120 obliegt den Kantonen. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

2 Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen nach den Artikeln 120a und 120b ist in erster Instanz das Bundesamt. Das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

II

Die Änderungen des geltenden Rechts werden im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.