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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 172 Anwendung des neuen Rechts betreffend den Inhalt der Eintragung in das Handelsregister

1 Soweit nichts anderes vorgesehen ist, finden die Vorschriften zum Inhalt des Eintrags im Handelsregister nur auf Eintragungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung ins Tagesregister aufgenommen werden.

2 Werden die Statuten geändert, so wird der Inhalt des Eintrags vom Handelsregisteramt von Amtes wegen dem neuen Recht angepasst.

Art. 173 Firmenrecht

Ergänzt das kantonale Handelsregisteramt die Firma einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 16. Dezember 2005 von Amtes wegen, ohne dass die Rechtseinheit ihre Statuten entsprechend angepasst hat, so weist es jede weitere Anmeldung zur Eintragung einer Änderung der Statuten ab, solange diese in Bezug auf die Firma nicht angepasst wurden.

Art. 174 Angabe der Identifikationsnummer auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen

Artikel 59 Absatz 2 über die Angabe der Identifikationsnummer tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Art. 175 Geschäftsbezeichnungen und Enseignes

Im Handelsregister eingetragene Geschäftbezeichnungen und Enseignes werden innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von Amtes wegen gelöscht. Eine Genehmigung durch das EHRA sowie eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind nicht erforderlich.

Art. 176 Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes wegen

Verfahren betreffend Eintragungen von Amtes wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, richten sich nach den Vorschriften des alten Rechts.

4. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 177

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.