Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 14 Seiten

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Begleitbericht zur Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV)

Vernehmlassungsentwurf vom 28. März 2007

1. Ausgangslage

Am 16. Dezember 2005 haben die Eidgenössischen Räte die Neuregelung des GmbH-Rechts und die Neuordnung der Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht verabschiedet (BBl 2005 7289 ff.). Im Anhang zur GmbH-Revision wurden zudem Anpassungen des Aktien- und Genossenschaftsrechts sowie des Firmen- und Handelsregisterrechts beschlossen.

Zur Umsetzung dieser grundlegenden Änderungen des Obligationenrechts ist der Erlass von Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe, so namentlich im Bereich des Handelsregisters, erforderlich.

Das neue Recht (Gesetz [nachstehend «n-OR»] und Verordnung) soll voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden.

2. Notwendigkeit einer Totalrevision der Handelsregisterverordnung

Der Anpassungsbedarf in der Handelsregisterverordnung (HRegV) ist von erheblichem Umfang:

- In der Delegationsnorm von Artikel 929 n-OR hat der Gesetzgeber neu vor-

geschrieben, dass der Bundesrat handelsregisterspezifische Bestimmungen zur Anmeldung, zu den Belegen und deren Prüfung sowie zum Inhalt der Eintragung erlassen muss. Demgemäss wurden zahlreiche Bestimmungen des Obligationenrechts aufgehoben. Deren Norminhalt muss entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers neu in die Verordnung aufgenommen werden.

- Obwohl heute alle Kantone ihr Handelsregister elektronisch führen, geht die

geltende Verordnung im Grundsatz immer noch von einem Papierregister aus. Das Obligationenrecht wurde aber bereits im Jahre 2005 mit Vorschriften zum elektronischen Handelsregister ergänzt (Art. 929a OR). Dementsprechend muss der Bundesrat Ausführungsbestimmungen zur elektronischen Registerführung erlassen.

- Die geltende HRegV stammt aus dem Jahre 1937. Zahlreiche Teilrevisionen

führten dazu, dass die ursprüngliche Systematik und die Kohärenz des Erlasses allmählich verloren gingen. Die HRegV ist heute überholt, unübersichtlich und unvollständig; sie enthält zudem teilweise sachlich veraltete Regelungen. Als Zusammenzug zahlreicher Teilrevisionen ist die aktuelle Verordnung ein „Flickwerk“, das den Anforderungen der Praxis nicht mehr genügt.

Eine weitere Teilrevision der HRegV erscheint aus Kohärenzgründen nicht sinnvoll, da der Änderungsbedarf derart umfassend ist, dass ohnehin ein erheblicher Teil der Bestimmungen in grundsätzlicher Weise überarbeitet werden muss. Der Einbau der notwendigen Anpassungen in die bestehende HRegV wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Es drängt sich daher eine Totalrevision auf.