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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Art. 163 Vermögensübertragung
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Für die Anmeldung und die Belege gilt Artikel 157 sinngemäss.
2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 158 sinngemäss.
8. Abschnitt: Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung von Instituten des öffentlichen Rechts Art. 164
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Auf die Fusion von privatrechtlichen Rechtseinheiten mit Instituten des öffentlichen Rechts, auf die Umwandlung solcher Institute in Rechtseinheiten des Privatrechts und auf die Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss.
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Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion, der Umwandlung und der Vermögensübertragung muss das Institut des öffentlichen Rechts dem Handelsregisteramt einreichen:
a. die für eine Fusion, eine Umwandlung oder eine Vermögensübertragung vorgeschriebenen Belege, sofern sie aufgrund der sinngemässen Anwendung des Fusionsgesetzes erforderlich sind (Art. 100 Abs. 1 FusG);
b. das Inventar (Art. 100 Abs. 2 FusG);
c. den Beschluss oder andere Rechtsgrundlagen des öffentlichen Rechts, auf die sich die Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung stützt (Art. 100 Abs. 3 FusG).
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Die Handelsregistereintragung muss einen Hinweis auf das Inventar sowie auf den Beschuss oder die anderen Rechtsgrundlagen enthalten.
9. Abschnitt: Grenzüberschreitende Fusion Art. 165
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Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Fusion vom Ausland in die Schweiz (Art. 163a IPRG16) sind dem Handelsregisteramt zusätzlich zu den Belegen nach Artikel 150 einzureichen:
a. der Nachweis über das rechtliche Bestehen der übertragenden Rechtseinheit im Ausland;
b. eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion nach dem ausländischen Recht;
c. der Nachweis der Kompatibilität der fusionierenden Rechtseinheiten.
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Mit der Anmeldung zur Eintragung der Löschung der übertragenden Rechtseinheit bei einer Fusion von der Schweiz ins Ausland (Art. 163b IPRG) sind dem Handelsregisteramt zusätzlich zu den Belegen nach Artikel 150 einzureichen:
a. der Nachweis über das rechtliche Bestehen der übernehmenden Rechtseinheit im Ausland;
b. eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion nach dem ausländischen Recht;
c. der Bericht, der Nachweis und die Bestätigung nach Artikel 164 IPRG.
16 SR 291