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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 156 Inhalt des Eintrags

Bei einer Umwandlung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Firma oder der Name sowie die Rechtsform vor und nach der Umwandlung;

b. das Datum der neuen Statuten bei juristischen Personen;

c. das Datum des Umwandlungsplans, der Umwandlungsbilanz und gegebenenfalls der Zwischenbilanz;

d. der gesamte Wert der Aktiven und Passiven;

e. die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte;

f. die erforderlichen weiteren Angaben bei der neuen Rechtsform.

5. Abschnitt: Vermögensübertragung Art. 157 Anmeldung und Belege

Mit der Anmeldung zur Eintragung der Vermögensübertragung muss die übertragende Rechtseinheit folgende Belege einreichen:

a. den Übertragungsvertrag (Art. 71 FusG);

b. die Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Rechtseinheiten über den Abschluss des Übertragungsvertrages (Art. 70 Abs. 1 FusG), sofern der Übertragungsvertrag nicht von allen Mitgliedern dieser Organe unterzeichnet ist.

Art. 158 Inhalt des Eintrags

Bei der übertragenden Rechtseinheit müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Identifikationsnummer der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtseinheiten;

b. das Datum des Übertragungsvertrages;

c. der gesamte Wert der gemäss Inventar übertragenen Aktiven und Passiven;

d. die allfällige Gegenleistung.

6. Abschnitt: Fusion und Vermögensübertragung von Stiftungen

Art. 159 Fusion

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Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 83 Abs. 3 FusG) muss die Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung dem Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Stiftung folgende Belege einreichen:

a. die Verfügung über die Genehmigung der Fusion (Art. 83 Abs. 3 FusG);

b. den Fusionsvertrag, soweit erforderlich, öffentlich beurkundet (Art. 79 FusG);

c. die Fusionsbilanzen der übertragenden Stiftungen, gegebenenfalls die Zwischenbilanzen (Art. 80 FusG);

d. den Prüfungsbericht (Art. 81 FusG);

e. die Belege für die Errichtung einer Stiftung bei einer Kombinationsfusion.

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Bei Fusionen von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen muss die übernehmende Stiftung anstelle der Verfügung der Aufsichtsbehörde die Fusionsbeschlüsse