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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Der Inhalt des Eintrags richtet sich nach Artikel 151. Zusätzlich muss im Eintrag darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine grenzüberschreitende Fusion nach den Vorschriften des IPRG handelt.

10. Abschnitt: Grenzüberschreitende Spaltung und Vermögensübertragung Art. 166

Für die grenzüberschreitende Spaltung und die grenzüberschreitende Vermögensübertragung gelten die Artikel 152-154, 157-158 sowie 165 sinngemäss.

11. Abschnitt: Übertragbarkeit bei Spaltung und Vermögensübertragung Art. 167

Bei Spaltungen und Vermögensübertragungen lehnt das Handelsregisteramt die Eintragung insbesondere dann ab, wenn die erfassten Gegenstände offensichtlich nicht frei übertragbar sind.

27. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Revisionsstelle Art. 168

Das EHRA kann zur Durchsetzung der neuen Bestimmungen zur Revisionsstelle:

a. Daten der kantonalen Handelsregisterämter anfordern;

b. mit der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zusammenarbeiten und mit dieser Daten austauschen;

c. Weisungen erlassen und Meldepflichten der Handelsregisterbehörden an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vorsehen.

2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts Art. 169

Die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 193717 wird aufgehoben.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 170 Altrechtliches Firmenverzeichnis

Die Einsicht in das Firmenverzeichnis nach Artikel 14 der Handelsregisterverordnung in der Fassung vom 6. Mai 197018 ist zu gewähren.

Art. 171 Elektronische Anmeldungen und Belege

Die Handelsregisterämter müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmeldungen und Belege in elektronischer Form entgegennehmen können.

17 AS 53 577, 63 201, 1954 1164, 1964 61, 1970 733, 1971 1839, 1972 2478, 1982 558, 1989 2380, 1992 1213, 1996 2243, 1997 2230, 2004 433, 2004 2669, 2004 4937, 2005 4557, 2006 4705, 2006 5787

18 AS 1970 733