Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 17 Seiten
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EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT
DEPARTEMENT FEDERAL DE JUSTICE ET POLICE
DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA
DEPARTAMENT FEDERAL DA GIUSTIA E POLIZIA
Bern, 20. Juli 2007
Vorentwurf zur Totalrevision der Handelsregisterverordnung
Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse
1. Allgemeines
Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf der total revidierten Handelsregisterverordnung dauerte vom 29. März 2007 bis zum 30. Juni 2007. Die Vorlage umfasst nebst der Umsetzung des neuen GmbH-Rechts, der Neuordnung der Revisionspflicht und der weiteren Änderungen des Obligationenrechts eine komplette Neufassung der Verordnung und eine weitgehende Kodifizierung der aktuellen Handelsregisterpraxis.
Zur Vernehmlassung eingeladen wurden die Kantone, die interessierten Organisationen, so insbesondere die wichtigsten Wirtschafts- und Dachverbände, sowie die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien.
Insgesamt wurden 63 Stellungnahmen eingereicht, wovon 48 Eingaben von Behörden und Organisationen stammen, die offiziell zur Stellungnahme eingeladen worden waren. 15 Stellungnahmen wurden von nicht offiziell angeschriebenen Kreisen und Personen eingereicht.
Alle Kantone haben sich am Vernehmlassungsverfahren beteiligt. Drei kantonale Handelsregisterämter (NW, VS, ZG)1 und eine Aufsichtsbehörde (GE) haben zudem Stellung bezogen. Von den 15 angeschriebenen politischen Parteien antworteten nur deren 5 (CSP, CVP, FDP, SP, SVP). Von den 21 angeschriebenen Organisationen beteiligten sich 13 am Vernehmlassungsverfahren (Gemeindeverband, Städteverband, economiesuisse, Gewerbeverband, Arbeitgeberverband, SwissBanking, SwissHoldings, Treuhänderverband, Anwaltsverband, Notarenverband, Versicherungsverband, SwissFoundations, Treuhand-Kammer). Der Arbeitgeberverband schloss sich ausdrücklich der Stellungnahme von economiesuisse an.
1 Die Erklärungen der im Bericht verwendeten Abkürzungen befinden sich im Anhang (S. 16 f.).