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Vernehmlassung 2006/43: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KAV) · 62 Seiten

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4 Den Handel betreffende Informationen

4.1 Art und Weise des Erwerbs der Anteile;

4.2 Art und Weise der Veräusserung der Anteile;

4.3 bei kollektiven Kapitalanlagen mit unterschiedlichen Teilvermögen gegebenenfalls Angabe der Art und Weise, wie von einem Teilvermögen in ein anderes gewechselt werden kann, und Angabe der damit verbundenen Kosten; 4.4 gegebenenfalls Termin und Art und Weise der Ausschüttung der Erträge;

4.5 Häufigkeit und Ort/Art und Weise der Veröffentlichung beziehungsweise Zurverfügungstellung der Inventarwerte.

5 Weitere Informationen

5.1 Hinweis darauf, wo auf Anfrage der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos angefordert werden können;

5.2 zuständige Aufsichtsbehörde;

5.3 Angabe einer Kontaktstelle, bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können;

5.4 Datum der Veröffentlichung des vereinfachten Prospektes.