Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/45: Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen · 43 Seiten

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4Mit Gefängnis oder Busse bis zu 40 000 Franken4 Mit Gefängnis oder Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer durch unrichtige oder wird bestraft, wer durch unrichtige oder

irreführende Angaben oder durch Verschweigen irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Bewilligung erwirkt. wesentlicher Tatsachen eine Bewilligung erwirkt.

5Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben5 Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des sind die Artikel 6 und 7 des

Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 26. März Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 26. März 1931 anwendbar. 1931 anwendbar.

6Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.6 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Was wird geändert?

Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a werden angepasst. Abs. 2 Bst. c wird ergänzt.

Weshalb?

Infolge der Unterscheidung zwischen Registrierung bei der Vermittlung und Bewilligung beim Verleih müssen Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a angepasst werden.

Infolge der neu auch im Gesetzeswortlaut in Art. 13 Abs. 3 eingeführten Pflicht, dass Verleiher vor der Bewilligungserteilung ihre Verträge zur Prüfung vorlegen müssen, kann hier auch Abs. 2 Bst. c ergänzt werden.